GbR auflösen: Anleitung in 3 Schritten
Die 3 Phasen der GbR-Auflösung, inklusive Abfindung, Auflösungsvertrag, steuerliche Folgen und Rückerstattung der Einlagen: Wie ihr eine GbR richtig auflöst, und worauf ihr dabei achten müsst, erklären wir euch in diesem Beitrag.
Eine GbR auflösen: Manchmal hat auch ein Unternehmen sein Ende erreicht. Das muss nicht immer aufgrund Zahlungsfähigkeit sein – für eine Beendigung der Unternehmenstätigkeit gibt es auch zahlreiche andere Gründe. Gerade für die GbR gilt: Sie ist zwar recht einfach und schnell zu gründen, bei der Auflösung einer GbR muss aber einiges beachtet werden.
Geordnete Auflösung einer GbR in drei Phasen
Einfach nur von heute auf morgen die Geschäftstätigkeit der GbR zu beenden und das Vermögen einigermaßen gerecht zu verteilen, funktioniert leider nicht. Für die Abwicklung einer GbR sind verschiedene Phasen in der Abwicklung vorgeschrieben, in denen jeweils bestimmte Dinge geschehen müssen.
Das Auflösen einer GbR funktioniert im Wesentlichen nach folgendem Muster:
- die Auflösungsphase
- die Liquidations- und Auseinandersetzungsphase
- die tatsächliche Vollbeendigung
Jede Phase muss ordnungsgemäß abgeschlossen sein, bevor man zur nächsten Phase übergehen kann.
Gründe für eine Auflösung der GbR
Zunächst einmal muss man festhalten, dass es den Gesellschaftern einer GbR immer selbst obliegt, Gründe für eine Beendigung der GbR zu definieren – nämlich im Gesellschaftsvertrag. Neben diesen vertraglich festgelegten Gründen gibt es dann auch noch einige Gründe, die sich aus dem Gesetz ergeben – etwa wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt.
Ist im Gesellschaftvertrag keine Fortführung der Gesellschaft bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehen, greift das Gesetz und die Gesellschaft wird automatisch aufgelöst (bei nur zwei Gesellschaftern gibt es dann keine GbR mehr, das gilt gesetzlich aber auch bei mehreren Gesellschaftern).
Grundsätzlich hat nach dem Gesetz auch jeder Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft jederzeit zu verlassen – mit der Folge der Auflösung der GbR, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag (oder alternativ durch einstimmigen Beschluss) vereinbart wurde. Die Verbindlichkeiten, für die er persönlich haftet, müssen dann von der Gesellschaft für ihn beglichen werden – dennoch haftet der Ausscheidende für fünf weitere Jahre für Verbindlichkeiten der GbR, die zu seinen Gesellschafterzeiten entstanden sind (die sogenannte „Nachhaftung„).
Ein weiterer gesetzlicher Auflösegrund besteht, wenn der beabsichtigte Zweck der GbR erreicht ist. Zudem wird bei einer Insolvenz die Gesellschaft aufgelöst und in der Regel auch, wenn Gesellschaftsanteile gepfändet werden.
Achtet also immer darauf, dass diese wichtigen Punkte, wie die Fortführung der Gesellschaft bei Todesfall oder Kündigung unbedingt in eurem Gesellschaftsvertrag geregelt sind, und dass ihr euch über mögliche Auflösegründe ausreichend Gedanken macht. Das Gesetz, das die Auflösung einer GbR regelt (§723 BGB) könnt ihr übrigens hier nochmal nachlesen.
GbR – Die Auflösungsphase
In der Auflösungsphase wird zunächst der Beschluss gefasst, die Gesellschaft tatsächlich aufzulösen. Dieser Beschluss muss einstimmig von allen Gesellschaftern gefasst werden. In dieser Phase verändert sich der Zweck der GbR: Der ursprüngliche Zweck der GbR erlischt, der alleinige Zweck der GbR ist nun, eine Vollbeendigung zu erreichen.
Das erscheint im ersten Augenblick nebensächlich, hat als Rechtstatsache aber in manchen Situationen eine wichtige und grundlegende Bedeutung. Die ursprüngliche GbR existiert weiter, sie ist nun aber eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft geworden.
Die Abwicklung wird daraufhin geplant und wenn kein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter die GbR mehr ins Leben zurückruft, sondern die Abwicklung weiter verfolgt wird, ist diese Phase abgeschlossen.
GbR – Die Liquidations- und Auseinandersetzungsphase
Hier ist es wichtig, die beiden Dinge sorgfältig voneinander zu trennen:
- Die Liquidation betrifft alle Angelegenheiten im Aussenverhältnis der GbR.
- Die Auseinandersetzung betrifft dagegen alle Angelegenheiten im Innenverhältnis, das heißt, zwischen den Gesellschaftern.
Da, wie vorhin schon erwähnt, die GbR auch nach beschlossener Auflösung weiterbesteht, muss jeder Gesellschafter aktiv an der Abwicklung mitwirken. Wenn nichts anderes im Gesellschaftvertrag vereinbart wurde, steht hier auch jedem Gesellschafter das Recht der Geschäftsführung zu (ausgenommen bei einer Insolvenz, da macht das der Insolvenzverwalter).
Wichtig ist auch, dass während dieser Phase kein Gesellschafter einen Anspruch gegen die GbR geltend machen kann. Diese Ansprüche müssen ruhen, um die Abwicklung voranzutreiben.
Dazu sind folgende Tätigkeiten nötig:
- die Beendigung aller laufenden Geschäfte
- die Rückgabe von Gegenständen, die Gesellschafter in die GbR eingebracht haben (außer sie sind für die Abwicklung noch erforderlich)
- das Begleichen der Schulden der GbR
- die Rückerstattung der Gesellschafter-Einlagen
- die Verteilung des Gesellschaftsvermögens
Da sich der GbR-Zweck mit der Auflösung verändert hat, müssen laufende Geschäfte der GbR, die dem ursprünglichen Zweck dienten, beendet werden. Grundsätzlich ist die GbR aber noch geschäftsfähig – neue Geschäfte können aber nur dann eingegangen werden, wenn sie dem neuen Zweck, nämlich der Abwicklung der GbR dienen.
Beim Begleichen der Schulden müssen sich alle Gesellschafter beteiligen. Wenn die Mittel der GbR nicht ausreichen, besteht die Pflicht, das gesamte vorhandene Vermögen der GbR zunächst in Geld umzusetzen. Wenn auch das ausgeschöpft ist, wird für die Restsumme jeder einzelne Gesellschafter in die Verantwortung genommen, bis alle Schulden getilgt sind. Das könnt ihr nur vermeiden, wenn ihr zuvor im Gesellschaftvertrag etwas anderes vereinbart habt – ansonsten trägt jeder Gesellschafter den gleichen Anteil an den Schulden.
Schwierig wird es, wenn die GbR einem Gesellschafter seine Einlage nicht zurückzahlen kann, weil nach dem Begleichen der Schulden nicht mehr genug Geld zur Verfügung steht. In diesem Fall müssen nämlich alle anderen Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen für die Rückzahlung der Einlage ihres Mitgesellschafters aufkommen.
Sollte umgekehrt nach dem Begleichen der Schulden und der Rückzahlung der Einlagen noch Vermögen vorhanden sein, muss dieses Vermögen auf die Gesellschafter verteilt werden. Ist dafür nichts besonderes vereinbart, gilt das Verhältnis, das auch für die Verteilung der Gewinne in der GbR gilt.
Sind alle Schulden beglichen und ist das gesamte Vermögen (oder der gesamte Verlust) der GbR verteilt, ist diese Phase abgeschlossen.
Abschließende Phase: Die Vollbeendigung
Wenn das Abwicklungsverfahren insgesamt abgeschlossen ist, ist die GbR von einer Abwicklungsgesellschaft zu einer beendeten Gesellschaft geworden. Erst jetzt endet die tatsächliche Rechtsfähigkeit und Geschäftstätigkeit der GbR.
Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch offene (Alt-)Schulden bestehen, ist die Gesellschaft nun vollständig beendet.
GbR-Auflösung – FAQ´s: Wichtige Dinge, die ihr beim Auflösen eurer GbR beachten solltet
Macht ein Auflösungsvertrag Sinn?
Ja, in jedem Fall. Ein Auflösungsvertrag ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, er vereinfacht die Auflösung allerdings ungemein.
Wenn ihr den Ablauf der Auflösung und alle Gegebenheiten im Vorhinein schriftlich vereinbart, hilft euch das, keine wichtigen Punkte zu vergessen. Zudem vermeidet ihr, wenn schon im Vorhinein alles geklärt ist, später zeitaufwändige und nervenaufreibende Streitigkeiten. Zudem könnt ihr rechtliche Folgen einzelner Maßnahmen besser planen und abschätzen.
Zudem hat jeder der Gesellschafter Rechtssicherheit, weil alle wichtigen Punkte auch tatsächlich schriftlich festgehalten sind und auch alle Haftungsfragen eindeutig geklärt sind.
Ihr habt dann einen klaren Plan, dem ihr Schritt für Schritt folgen könnt, ohne über einzelne Punkte später noch langwierig diskutieren zu müssen.
Ist eine Eröffnungs- und Schlussrechnung erforderlich?
Nein, aber auch das ist auf jeden Fall ratsam. Wenn ihr sorgfältig Bilanz zieht und alle Vernögenswerte und Verbindlichkeiten genau auflistet, bevor ihr euch an den Auflösungsvertrag setzt, hilft euch das sicherlich bei der Planung der Auflösung. Es wird klar, welche Vermögenswerte überhaupt vorhanden sind, ob das vorhandene Vermögen für die Tilgung der Schulden reicht und wie viel Geld am Ende für jeden Gesellschafter übrig bleibt oder ob die Gesellschafter noch zusätzlich „Geld nachschießen“ müssen, um die Verbindlichkeiten zu decken.
Die Schlussrechnung macht ebenfalls Sinn – wenn alle Verbindlichkeiten beglichen und die Einlagen zurückgezahlt sind, lohnt es sich noch einmal kurz und formlos Bilanz zu ziehen – damit könnt ihr dann genau und aktuell ermitteln, wie viel Geld jeder Gesellschafter noch erhält oder bezahlen muss.
Kann man eine GbR auflösen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter?
Grundsätzlich ist für das Auflösen einer GbR immer ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ist man sich nicht über die Auflösung einig, kann schon die erste Phase, die Auflösungsphase nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Das ist erst der Fall, wenn über die Auflösung (oder über die Nicht-Auflösung) Einigkeit herrscht. Bis dorthin hängt die Auflösung dann in der Schwebe.
Es steht aber natürlich jedem Gesellschafter frei, (bei nicht zeitlich befristeten GbRs) die Gesellschaft jederzeit zu verlassen, dafür steht ihm auch eine Abfindung zu. Eine andere Möglichkeit wäre, den „blockierenden“ Gesellschafter durch einen Mehrheitsbeschluss aus der Gesellschaft auszuschließen – abhängig davon, was ihr im Gesellschaftvertrag geregelt habt. Im Einzelfall könnte das aber rechtliche Konsequenzen (z.B. Schadenersatzforderungen) nach sich ziehen. Versucht also auf jeden Fall, vernünftig Einigung zwischen euch herzustellen.
GbR auflösen und die Abfindung: Was steht wem zu?
Wenn beispielsweise, was ja häufig der Fall ist, zwei Freiberufler ein gemeinsames Unternehmen führen, und einer davon kündigen möchte, der andere die Geschäftstätigkeit als allein arbeitender Freiberufler weiterführen möchte, steht dem Kündigenden immer eine Abfindung zu.
Wie hoch diese Abfindung zu bemessen ist, hängt von einigen Faktoren ab:
- vom tatsächlichen Wert oder vom Ertragswert des gemeinsam (als GbR) geführten Unternehmens
- von der vereinbarten Gewinnverteilung
- von separat getroffenen Vereinbarungen (etwa Verzicht auf eine vereinbarte Kündigungsfrist und dafür höhere Abfindung, etc.)
Bei der Wertermittlung spielt immer eine Rolle, welcher Bewertungsmaßstab angesetzt wird: der tatsächliche (beispielsweise von einem Steuerberater ermittelte) Unternehmenswert, oder im Gegensatz dazu ein Ertragswert (also die Einnahmen, die mit dem Unternehmen zu erzielen sind).
Bei der Ertragswertbetrachtung kommen dann zusätzlich noch sogenannte Vervielfältiger in Betracht – in wenigen Fällen wird sich ein Kündigender bei einer Gewinnverteilung von 50:50 mit einer Abfindung in der Höhe eines halben Jahresgewinns zufriedengeben.
In sehr vielen Fällen werden hier wohl mehrere Gewinnjahre als Abfindung realistischer sein. Das hängt aber immer auch von der Branche und den üblichen Gepflogenheiten bei der Wertermittlung in der jeweiligen Branche ab.
Wie klärt man die Aufteilung des Vermögens beim GbR-Auflösen am besten?
Wie oben schon skizziert werden erst alle Verbindlichkeiten beglichen und dann die Einlagen zurückgezahlt. Gibt es keine gesonderte Vereinbarung, wird das verbleibende Vermögen nach gesetzlicher Vorschrift genau im gleichen Verhältnis verteilt wie der Gewinn.
Das macht auch durchaus Sinn und erscheint fair – diese Vorgabe des Gesetzes sollte man dann auch bei der Verteilung des Vermögens am besten beibehalten, da es für die eventuell unterschiedliche Gewinnverteilung ja meist auch Gründe gab.
Welche steuerlichen Folgen hat die Auflösung der GbR?
Was das Thema „Steuern“ angeht, gibt es beim Auflösen eurer GbR einige Punkte zu bedenken, insbesondere bei der Vermögensverteilung.
Werden beispielsweise angeschaffte Geräte und Maschinen verteilt, geschieht das immer im Weg der sogenannten Realteilung, das heißt nach dem Anschaffungwert minus der Abschreibungen für die Betriebsdauer in der GbR. Dabei gilt allerdings eine fünfjährige Behaltefrist für diese Geräte und Maschinen, um nicht zulässige Steuerersparnisse zu vermeiden.
Für das ansonsten verteilte Vermögen zahlt jeder Gesellschafter (wie beim Gewinn auch) Einkommenssteuer, bzw. Körperschaftssteuer, wenn der Gesellschafter keine natürliche Person sondern eine Körperschaft (GmbH, etc.) ist.
Gerade bei der Vermögensverteilung ist es also unbedingt ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um eventuelle Steuerfallen zu umgehen. Tipp: Wenn ihr dafür einen Steuerberater braucht , dann könnte sich hier ein Blick lohnen: Steuerberater-tipps.de – die kostenlose Suche listet viele Steuerberater in Deutschland, nach Stadt, bzw. Stadtteil oder Umkreis.
Muss man die Auflösung einer GbR dem Finanzamt mitteilen?
Ja, das muss man. Insbesondere dann, wenn einer der Gesellschafter die Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer weiterführt. Aber auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Fragt am besten sicherheitshalber bei eurem zuständigen Finanzamt nach, welche Formalitäten notwendig sind – das kann von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich sein.