Übersicht: So melden Sie Ihr Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an
Ihre Arbeit als Grafiker ist innovativ aber Sie haben Angst vor Nachahmern? Sie haben sich ein besonderes Design für Ihr Produkt entwerfen lassen und wollen diesen Marktvorteil gegenüber Ihren Mitkonkurrenten behalten? Die Lösung könnte sein, Ihr Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen zu lassen. Doch was genau können Sie eigentlich als Patent oder Marke schützen? Und wie geht das?

Ihre Arbeit als Grafiker ist innovativ aber Sie haben Angst vor Nachahmern? Sie haben sich ein besonderes Design für Ihr Produkt entwerfen lassen und wollen diesen Marktvorteil gegenüber Ihren Mitkonkurrenten behalten? Die Lösung könnte sein, Ihr Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen zu lassen. Doch was genau können Sie eigentlich als Patent oder Marke schützen? Und wie geht das?
Mit einem so genannten „eingetragenen Design“ gewährt das DPMA ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts. Dafür müssen Sie bei der Anmeldung durch Darstellungen des Designs den Gegenstand und Umfang des Schutzrechts festlegen. Denn geschützt ist nur, was aus diesen Darstellungen ersichtlich wird.
Übrigens: „eingetragenes Design“ heißt das Schutzrecht erst seit 1. Januar 2014 – vorher wurde es „Geschmacksmuster“ genannt. Das Geschmacksmustergesetz heißt jetzt „Designgesetz“ – das DPMA orientiert sich damit an internationalen Gepflogenheiten.
Designschutz – das können Sie eintragen
Beim DPMA eingetragene Designs schützen die Farb- und Formgebung von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen – dazu gehören zum Beispiel Bekleidung, Möbel, Stoffe, Ziergegenstände oder grafische Symbole. Doch auch einzelne Teile dieser Erzeugnisse können Sie als eingetragenes Design schützen lassen – etwa den Verschluss einer Verpackung, die die Sohle eines Schuhs oder die Kappe eines Druckbleistiftes.
Voraussetzung: Ihr Design ist neu
Wichtigste Voraussetzung: Ihr Design muss neu sein. Zum Anmeldetag darf es also kein „identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht“ worden sein – wie es das DPMA formuliert.
Weitere Anforderung: das Design muss eine Eigenart aufweisen. Gemeint ist damit, dass sich der Gesamteindruck des Produktes von bereits bestehenden Designs unterscheidet. Ob diese „Eigenart“ gegeben ist, entscheidet übrigens nicht der Designer – laut DPMA muss das ein „informierter Benutzer“ erkennen können.
Schutzrechte anderer – Sie müssen selbst recherchieren
Die Neuheit und Eigenart überprüft das DPMA nicht – daher bezeichnet man das eingetragene Design auch als ungeprüftes Schutzrecht. Auch, ob Ihre Anmeldung eventuell Rechte Anderer verletzt, wird nicht geprüft. Sie sind daher angehalten, selbst recherchieren, ob sich Ihre vermeindlich neue Erfindung nicht später als Kopie herausstellt. . Die Recherche ist bei allen Schutzrechtseintragungen der wesentliche Bestandteil der Anmeldung. Hier entscheidet sich, in welcher Form das Schutzrecht eingetragen werden soll und ob womöglich die Anmeldung einer Marke sinnvoller ist als ein Designschutz. Weiter ergibt bereits die Recherche Auskünfte über womöglich ältere Rechte von Dritten, aus welchen gegen Ihre Anmeldung vorgegangen werden kann.
Gründerrat:
Aufgrund der enormen Wichtigkeit der Recherche für das Anmeldeverfahren und damit für Ihr Design, empfehle ich, die Erfahrung eines im gewerblichen Rechtsschutz kundigen Rechts- oder Patentanwaltes zu nutzen und die Anmeldung mit diesem zu erörtern.
Schutzdauer und wer darf das Design anmelden
Eingetragene Designs können von Unternehmen oder Privatpersonen angemeldet werden. Der Schutz entsteht durch Eintragung des Designs in das vom DPMA geführte Register und gilt in der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch international. Wenn Sie Ihr Design in der EU oder weltweit vermarkten wollen, können Sie auch ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden oder Ihr Design international registrieren lassen.
Und die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren wird eine Aufrechterhaltungsgebühr fällig – bezahlen Sie diese Gebühr nicht, wird die Eintragung im Designregister gelöscht.
Rechte über ein eingetragenes Design
Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Entsprechend dürfen Sie Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden.
Kosten der Eintragung des Designs
Die Anmeldegebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt werden.
- Einzelanmeldung 70 Euro
- bei elektronischer Anmeldung 60 Euro
- Sammelanmeldung
je Design 7 Euro
mindestens jedoch 70 Euro
bei elektronischer Anmeldung
je Design 6 Euro
mindestens jedoch 60 Euro
- Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung
Einzelanmeldung 30 Euro
Sammelanmeldung
je Design 3 Euro, mindestens jedoch 30 Euro
- Erstreckungsgebühr
Einzelanmeldung 40 Euro
Sammelanmeldung je Design 4 Euro, mindestens jedoch 40 Euro
- Aufrechterhaltungsgebühr
6. bis 10. Schutzjahr 90 Euro
11. bis 15. Schutzjahr 120 Euro
16. bis 20. Schutzjahr 150 Euro
21. bis 25. Schutzjahr 180 Euro