Basics: So tragt ihr euren Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle ein

Wenn ihr ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollt, dann müsst ihr euch nach § 1 Handwerksordnung in die Handwerksrolle eintragen lassen. Ohne dürft ihr das Handwerk nicht ausüben. Wie das geht und ob euer Handwerk so eine Zulassung benötigt, erfahrt ihr hier.

Wenn ihr ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollt, dann müsst ihr euch nach § 1 Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Ohne dürft ihr das Handwerk nicht ausüben, im schlimmsten Fall drohen euch Geldbuße (§§ 16 Abs. 2, 117 HwO).

Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis von bestimmten Qualifikationen. Habt ihr die selbst nicht, dann könnte auch ein angestellter Betriebsleiter, der diese Voraussetzungen erfüllt, in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Allerdings muss der Betriebsleiter den Betrieb dann tatsächlich technisch und fachlich
leiten und seine verantwortliche Stelle bei euch im Betrieb durch den Anstellungsvertrag und die
Betriebsleitererklärung nachweisen. Und die jeweilige Handwerkskammer kann weitere
Nachweise z. B. über die Höhe der Vergütung, Verfügbarkeit oder Einflussmöglichkeiten
verlangen.

Ist euer Handwerk zulassungspflicht oder nicht

Nicht jedes Handwerk ist zwingend in der Handwerksrolle einzutragen, ob also euer Handwerk zulassungspflichtg ist, seht ihr am besten im Verzeichnis der Handwerksordnung.

Alle Handwerke und handwerksähnlichen Tätigkeiten aus beiden Anlagen B (B1 und B2) sind zulassungsfrei. Alle in Anlage A hingegen müssen eingetragen werden.

Anlage A sind…

1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetzen und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Folgende Qualifikationen braucht ihr für die Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 HwO):

  • Die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem für
    verwandt erklärtem Handwerk.
  • Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und Absolventen staatlich oder
    staatlich anerkannter Fachschulen für Technik u. für Gestaltung, mit dem Handwerk,
    dem der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Der Nachweis einer
    praktischen Tätigkeit ist hingegen nicht mehr erforderlich.
  • Andere, der Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk gleichwertige staatlich
    oder staatlich anerkannte Prüfungen. Hierunter fallen etwa der Industriemeister oder
    Meister der volkseigenen Industrie (aus der ehemaligen DDR). Der Nachweis einer
    praktischen Tätigkeit ist auch hier nicht mehr erforderlich.
  • EG- oder EWG-Diplome nach der Richtlinie EG 89/48/EWG, die mindestens mit einer
    dreijährige Berufsausbildung abschließen.

Diese Unterlagen braucht ihr für die Eintragung in die Handwerksrolle:

Nichts geht ohne Papierkram, damit ihr wisst, welche Unterlagen ihr für die Eintragung in die Handwerksrolle wirklich benötigt, hier ein Überblick.

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung in die
    Handwerksrolle
  • Handelsregisterauszug (Es sei denn, ihr seid Kleingewerbetreibenden, dann braucht ihr das nicht.)
  • Und natürlich euren „Meisterbrief“, das heisst
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift eures Meisterprüfungszeugnisses für das ausgeübte
      oder für verwandt erklärte Handwerk (§ 7 Abs. 1 Handwerksordnung – HwO) oder
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift der Diplom-, Techniker-, Industriemeister- oder einer mit
      der Meisterprüfung vergleichbaren Prüfung oder
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift der Ausnahmebewilligung gem. §§ 8 oder 9 HwO oder
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift der Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a oder 7b HwO

Habt ihr einen angestellten Betriebsleiter, benötigt ihr folgende Unterlagen für seine Eintragung in die Handwerksrolle:

Wie schon oben erwähnt, ihr könnt auch einen angestellten Betriebsleiter in die Handwerksrolle eintragen lassen, dann benötigt ihr …

  • eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Betriebsleitererklärung und
  • einen Anstellungsvertrag, aus dem sich die technische und fachliche Leitung des Angestellten entnehmen lässt,

und natürlich …

  • den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Eintragung in die
    Handwerksrolle
  • den Handelsregisterauszug (Es sei denn, ihr seid Kleingewerbetreibenden, dann braucht ihr das nicht.)
  • sowie den „Meisterbrief“ des Betriebsleiters, das heisst
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift seines Meisterprüfungszeugnisses für das ausgeübte
      oder für verwandt erklärte Handwerk (§ 7 Abs. 1 Handwerksordnung – HwO) oder
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift der Diplom-, Techniker-, Industriemeister- oder einer mit
      der Meisterprüfung vergleichbaren Prüfung oder
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift der Ausnahmebewilligung gem. §§ 8 oder 9 HwO oder
    • eine (beglaubigte) Kopie/Abschrift der Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a oder 7b HwO

Eintragung in die Handwerksrolle – Die Handwerkskarte als Ergebnis

Erfüllt ihr alle diese Voraussetzungen für eine Eintragung, dann stellt die Handwerkskammer eine
Bescheinigung über die erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle aus, die so genannte Handwerkskarte.

Inhalt der Handwerkskarte

  • Personalien des Betriebsinhabers,
  • der Betriebssitz,
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und
  • soweit vorhanden der verantwortliche Betriebsleiter

Ihr müsst die Handwerkskarte bei der Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorlegen. Wie eine Gewerbeanmeldung funktioniert, haben wir euch in diesem Fachtext zusammengefasst: Gewerbeanmeldung – so meldet man ein Gewerbe richtig an (inklusive Gewerbeanmeldung Formular)

Kosten der Eintragung in die Handwerksrolle

Für die Eintragung in die Handwerksrolle und die Handwerkskarte erheben die Handwerkskammern Gebühren, die je nach Kammer unterschiedlich hoch ausfallen. Grundsätzlich solltet ihr aber mit 300 bis 800 Euro rechnen. Und hinzu kommen jährliche Mitgliedsbeiträge – denn ihr seid automatisch in einer Zwangsmitgliedschaft der IHK.

 

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