Fahrtkosten von der Steuer absetzen: Taxi, Firmenwagen oder doch gleich Limousinendienst
Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständige können Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Vor allem Existenzgründer haben die Möglichkeit, ihre häufig hohen Anfangskosten mit den Fahrtkosten zu reduzieren. Sie können als Werbungskosten in der Steuerklärung Anlage N angegeben werden und sind bis maximal 4.500 Euro pauschal absetzbar. Mit dem eigenen Pkw dürft ihr pro gefahrenem Kilometer 30 Cent in der Steuererklärung angeben und absetzen. Was ihr noch wissen und beachten müsst, erfahrt ihr im folgenden Artikel.
Fahrten zur Arbeit absetzen – Pauschale, tatsächliche Kosten oder gleich Limousine
Die Fahrtkosten gelten für die Aufwendungen, also für die Fahrten, die ihr für den Weg zum Arbeitsplatz oder von der Arbeitsstätte zurück nach Hause bewältigen müsst. Dabei ist es unerheblich, ob ihr die Fahrten mit eurem eigenen Fahrzeug, öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einem Dienstwagen, in einer Fahrgemeinschaft oder mit dem Fahrrad bewältigt.
Fahrten absetzen – Pauschal in den Werbekosten
Als Arbeitnehmer steht euch ein Pauschbetrag von 1.000 Euro für die Werbungskosten zur Verfügung. Das bedeutet nichts anderes, als dass dieser immer abgezogen wird. Ihr müsst hierfür keine entsprechenden Nachweise zur Steuererklärung erbringen. Möchtet ihr allerdings darüber hinaus noch mehr Werbungskosten geltend machen, müsst ihr dies durch die entsprechenden Quittungen belegen. Das ist durch die Entfernungspauschale leicht möglich.
Diese Aufwendungen dürft ihr immer bei eurer Steuererklärung absetzen. Beachtet aber, dass es hier eine Einschränkung gibt: Nur, wenn ihr mit eurem eigenen Pkw fahrt, dürft ihr die Fahrtkosten für eine einfache Fahrt unbegrenzt in eurer Steuererklärung geltend machen. Andernfalls ist eine Grenze zu beachten, die bei 4.500 Euro liegt.
Die Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit werden vom Finanzamt auch als Entfernungspauschale benannt. Wie bereits erwähnt, ist der wichtigste Wert für die Pauschale die 30 Cent. Wenn ihr mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahrt, dürft ihr je gefahrenem Kilometer 30 Cent in eurer Steuererklärung angeben.
Diese Eintragungen nehmt ihr jeweils in den Zeilen 31 bis 40 der Anlage N eurer Steuererklärung vor. So habt ihr Gelegenheit, die Anfangskosten, die etwa für Anschaffungen wie Computer, weitere Geräte, Büromöbel und ähnliches anfallen, zu mindern.
Fahrten über den Pauschbetrag hinaus absetzen
Ist euer Arbeitsweg 15 Kilometer oder mehr lang, überschreitet ihr diesen Pauschbetrag. Wenn ihr also täglich 50 Kilometer zur Arbeit und wieder zurück fahren müsst, liegt euer persönlicher Abzugsbetrag schon bei 3.450 Euro.
Taxirechnungen – So könnt ihr Taxifahrten absetzen
Fahrt ihr als Freiberufler oder Unternehmer aus beruflichen Gründen mit dem Taxi, gehören diese Kosten zu den Betriebsausgaben. Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer könnt ihr also als Vorsteuerberechtigte von der Vorsteuer geltend machen.
Auch Privatperson gestattet der Fiskus die Angabe von Fahrtkosten zum Arzt oder Krankenhaus in der Steuerklärung. Dann gehört die Taxiquittung unter den Punkt „außergewöhnliche Belastungen“.
Wichtig ist, dass dem Finanzamt konforme Quittung vom Fahrer oder der Taxifirma vorgelegt werden – die Belege müsst ihr aufheben. Die Beträge gebt ihr als Arbeitnehmer in den Werbungskosten an, handelt es sich um private Fahrten dann in den außergewöhnlichen Belastungen. Und als Unternehmer bei den Betriebsausgaben.
Die schicke Alternative: Fahrt doch mit einer Limousine
Ihr möchtet eine Limousine zum Geschäftstermin mieten? Für die einfache Fahrt zur Arbeitsstätte wäre eine solche Limousine sicher ein wenig zu viel des Guten, allerdings trägt sie bei bestimmten Veranstaltungen und Events zu einem angemessenen Auftritt bei. Auch wenn ihr noch keine eigenen Firmenfahrzeuge besitzt, ist dieser Service eine gute Alternative zur Überbrückung.
Alternative Möglichkeiten in der Gründungszeit für einen Fuhrpark
Beim Aufbau eines Fuhrparks steht am Anfang die Entscheidung, mit welchen Fahrzeugen am besten gearbeitet werden soll.
Mietwagen fährt der Angestellte überwiegend selbst; hierfür müssen entsprechende Verträge und Versicherungen abgeschlossen werden. Es besteht immer das Risiko einer Beschädigung; wieviel der Schaden kostet, hängt von den jeweiligen Umständen und der zuständigen Versicherung ab. In der Regel besitzt man jedoch eine Selbstbeteiligung von 500 – 1000 Euro, dieses Risiko ist also nur begrenzt kalkulierbar.
Taxi und Limousine bieten einen bestimmten Service und Komfort, wobei jedoch ein zusätzlicher Fahrer bezahlt werden muss. Werden diese Fahrzeuge nachweislich zu über 50 % der Zeit betrieblich genutzt, kann man sie zudem als Teil des Firmenvermögens zu 100 % von der Steuer absetzen. Hierzu ist ein Fahrtenbuch für alle Fahrten mit ganz genauen Angaben zu den Dienstfahrten zu führen. Einträge an anderer Stelle werden nicht berücksichtigt. Damit alles plausibel ist, solltet ihr vor und nach jeder Fahrt genaue Eintragungen vornehmen.
Wenn ihr die Fahrzeuge auch privat nutzt, so gilt dies als geldwerter Vorteil im Wert von 1 Prozent des Listenpreises – nicht des tatsächlichen Anschaffungspreises – pro Monat und muss versteuert werden. Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils schlägt eine Luxuslimousine mit ihrer exklusiven Ausstattung stärker zu Buche als ein normales Taxi – umso wichtiger sind für Fahrten mit diesen Fahrzeugtypen genaue Eintragungen.
Setzt ihr einen Pkw mit 8 oder 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrersitz) zu mehr als 50 % im Linienverkehr ein, so ist dieses Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit. Auch hierfür muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Dieser Vorteil entfällt bei der Limousine.
Fahrten zur Arbeit auf Umwegen
Nicht alle Berufstätigen und Existenzgründer fahren auf dem direkten Weg mit ihrem Pkw zur Arbeit. Es gibt zahlreiche Pendler, die zunächst mit dem Fahrrad, dem Auto oder anderen Fahrzeugen zum Bahnhof fahren und dann den Zug nehmen.
Möglich ist auch, je nach Saison, der Fahrzeugwechsel. Viele fahren zum Beispiel im Winter mit dem Zug, im Sommer mit dem Motorrad zur Arbeit. Wenn ihr unterschiedliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit nutzt, müsst ihr bei der Ermittlung der Entfernungspauschale einige Dinge beachten. Jede Teilstrecke wird einzeln berechnet. Als Basis wird immer die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt, auch wenn ihr mit dem Zug fahrt.
Kosten für Teilstrecken, die ihr mit dem eigenen Pkw zurücklegen, können unbegrenzt von der Steuer abgesetzt werden, beispielsweise, wenn ihr mit eurem Pkw zum Bahnhof fahrt. Alle Fahrtkosten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, sind auf maximal 4.500 Euro pro Jahr begrenzt.