Das P-Konto – Schutz in zweiter Linie
Als Gründer gehen Sie ein finanzielles Risiko ein. Und bei aller Vorsicht: Grundsätzlich könnte Sie auch eine Zwangsvollstreckung treffen, ob nun vom Finanzamt oder einem anderen ungeduldigen Gläubiger. Zumindest aber das Existenzminimum können Sie schützen – mit einem Pfändungsschutzkonto, P-Konto genannt. Und so geht es…
Als Gründer gehen Sie ein finanzielles Risiko ein. Und bei aller Vorsicht: Grundsätzlich könnte Sie auch eine Zwangsvollstreckung treffen, ob nun vom Finanzamt oder einem anderen ungeduldigen Gläubiger. Zumindest aber das Existenzminimum können Sie schützen – mit einem Pfändungsschutzkonto, P-Konto genannt. Und gerade für Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen und noch Unterstützung von der Arbeitsagentur beziehen, stellt ein Pfändungsschutzkonto eine wesentliche Sicherheit dar.
Wie es funktioniert, lesen Sie hier.
Gesetz geändert: Das P-Konto-Prinzip
Bis zum 1. Juli 2010 hatten Schuldner, denen eine gerichtliche Zwangsvollstreckung, und damit als Vollstreckungsmaßnahme auch eine Kontopfändung droht ein zusätzliches Problem: Zwar wird bei einer Kontopfändung das Guthaben einkassiert, allerdings steht dem Schuldner ein festgesetzter Betrag zur Existenzsicherung als unpfändbar zu. Bis 2010 musste der Kontoinhaber aber beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, um eine Pfändung bis zur Grenze dieses
Existenzminimums aufzuheben. Anders bei einem P-Konto.
Schnell einrichten: So bleibt man flüssig
Mit 1. Juli 2010 ist für Schuldnern, die von gerichtlicher Zwangsvollstreckung bedroht sind, eine volle und sofortige Verfügung über den gesamten pfändungsfreien Betrag ermöglicht, ohne wie im § 850k ZPO vorgesehen, dafür erst einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen zu müssen. Der Pfändungsfreibetrag ist nach § 850c ZPO dabei für jeden Schuldner auszurechnen, der derzeit noch gültige Sockelbetrag liegt in der Höhe von 1028,89 Euro. Das heißt, ein P-Konto hat diesen Schutz automatisch – ohne langwierige Amtsgänge.
Gut zu wissen: Auch Sozialleistungen geschützt
Darüber hinaus besteht bei Sozialleistungen, die der Existenzsicherung dienen, für bis zu 14 Tage nach ihrer Überweisung Pfändungsfreiheit. Geschützt sind Grundsicherung, Arbeitslosengeld und
ALG II, Bafög, Renten, Wohngeld, Erziehungsgeld, Pflegegeldbezüge sowie für die eigenen Kinder
bezogenes Kindergeld. Diese Beträge dürfen auch nicht mit einem eventuell negativen
Saldo auf dem Bankkonto verrechnet werden. Vor der Einführung des P-Konto bedeutete das auch bei den meisten Kreditinstituten für jede eingehende Zahlung eine Vorsprache und weitere Amtswege, um über diese Gelder verfügen zu können.
Nicht verhandeln: Preise wie für normales Girokonto
Nach einigen Gerichtsentscheiden darf nun ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr teurer
sein als ein vergleichbares Girokonto. Ebenso dürfen auch keine zusätzlichen Kosten für
die Umstellung eines Kontos auf ein P-Konto von den Kreditinstituten verlangt werden.
Bankübliche Kontoführungsgebühren dürfen dagegen auch für ein P-Konto von der Bank
verlangt werden. Damit ist der Schutz für Existenzgründer und Selbständige nunmehr
nicht mehr teurer als ein gewöhnliches Girokonto – nur sehr viel wirksamer.