Mindestlohn: Das müssen Gründer jetzt beachten | Stand 2019

Ihr beschäftigt als Unternehmer selbst Personal und fragt euch, was genau ihr nun mit Beginn des neuen Jahres alles beachten müsst, wenn es um die Bezahlung eurer Mitarbeiter geht? Dann werden euch nachfolgende Informationen sicherlich weiterhelfen.

Im Juni 2018 hat die zuständige Kommission beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben. Im Oktober stimmte die Bundesregierung dem Antrag schließlich zu.

Ihr beschäftigt als Unternehmer selbst Personal und fragt euch, was genau ihr nun mit Beginn des neuen Jahres alles beachten müsst, wenn es um die Bezahlung eurer Mitarbeiter geht? Dann werden euch nachfolgende Informationen sicherlich weiterhelfen.

So entwickelt sich der Mindestlohn von 2015 bis 2020

Mit der Einführung des Mindestlohns gibt es aller zwei Jahre bzw. sogar jährliche Steigerungen:

  • Mindestlohn gültig vom 1.1.2015 bis 31.12.2016: 8,50 Euro
  • Mindestlohn gültig vom 1.1.2017 bis 31.12.2018: 8,84 Euro
  • Mindestlohn gültig vom 1.1.19 bis 31.12.2019: 9,19 Euro
  • Mindestlohn gültig vom 1.1.2020 bis 31.12.2020: 9,35 Euro

Gehalt prüfen: Mindestlohn-Rechner

Mit dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales könnt ihr das Monatsgehalt eurer Mitarbeiter, basierend auf dem Stundenlohn und der Arbeitszeit, berechnen. Oder ihr könnt den Stundenlohn, basierend auf dem Monatsgehalt und der Arbeitszeit errechnen. Hier gehts zum Mindestlohnrechner.

Darauf solltet ihr als Gründer achten

Vor allem wenn ihr Minijobber in eurem Unternehmen eingestellt habt oder einstellen wollt, solltet ihr euch über einige Neuerungen schlau machen, die ab 2019 in Kraft treten:

  • Es gibt aktualisierte Richtlinien zu Minijobs auf geringfügiger Basis. Darin könnt sowohl ihr als Arbeitgeber als auch euer Personal hilfreiche Details recherchieren.
  • Die Obergrenze für die jährliche Zeitspanne kurzfristiger Beschäftigungen wird nun dauerhaft bei 70 Arbeitstagen oder 3 Monaten liegen. Damit gilt die ursprünglich probeweise eingeführte Maßnahme ab jetzt offiziell.
  • Die Fälligkeitstermine für 2019 bezüglich der Abgabezahlungen und Beitragsnachweise für Minijobber stehen fest und können im Internet eingesehen werden.

Bei der Beschäftigung von Geringverdienern ist weiterhin darauf zu achten, dass der maximale Verdienst auch in Zukunft 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das bedeutet, Arbeitnehmer leisten aufgrund des erhöhten Mindestlohns insgesamt weniger Stunden monatlich als bisher, damit ihr Job nicht unter die Sozialversicherungspflicht fällt.

In bestimmten Branchen, zum Beispiel in der Gebäudereinigung oder im Elektrohandwerk, werden die Löhne 2019 ebenfalls nach geltendem Tarifvertrag angehoben. Daher müssen Unternehmer in diesen Bereichen tarifliche Änderungen ebenso beachten.

Abgesehen davon muss der gestiegene Lohn selbstverständlich in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden. Aber keine Sorge: viele Gründer nutzen dafür eine spezielle Software, die sich unter anderem mit der Lohnabrechnung befasst. Darin muss lediglich der geänderte Grundlohn eingetragen werden und das System erledigt den Rest anschließend von allein. Gerade für Laien, die noch nicht über das nötige Knowhow verfügen, ist so eine ausgeklügelte Software wie ein ERP-System sinnvoll.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Generell gilt die Lohnuntergrenze von 9,19 Euro pro Stunde für alle volljährigen Arbeitnehmer. Personen- und Berufsgruppen, die keinen Anspruch auf Mindestlohn haben, gibt es 2019 allerdings immer noch. Dazu gehören unter anderem:

  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Selbstständige
  • Ehrenamtliche
  • Pflichtpraktikanten (nach Schul- oder Hochschulrecht, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelter Berufsakademie)
  • Personen, die ein freiwilliges (maximal dreimonatiges) Orientierungspraktikum zu Berufs- oder Hochschulzwecken absolvieren
  • Personen, die an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung teilnehmen
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit

Wenn ihr mehr Details zu den einzelnen Ausnahmen wissen möchtet, könnt ihr weitere Information auf dieser Seite nachlesen.

Vorsicht: Tricks beim Mindestlohn werden teuer

Das liegt daran, dass einige Firmen die Vorgaben nicht einhalten und den Kontrollen des Zolls bisher entgehen konnten. Häufig leisten Mitarbeiter auch unbezahlte Überstunden oder werden für Bereitschaftszeiten nicht entlohnt. Manch ein Arbeitgeber zieht seinem Personal zudem Kosten für das Arbeitsmaterial vom Stundenlohn ab. Und dass, obwohl ihnen bei Verstößen gegen den gesetzlichen Tarif Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro drohen können. Bei kleineren Vergehen wie etwa eine vernachlässigte Dokumentation der Arbeitszeiten werden Geldstrafen bis zu 30.000 Euro fällig. Also haltet euch an die gesetzlichen Regelungen und zahlt eurem Personal den Mindestlohn, wenn es Anspruch darauf hat.

Dokumentationspflicht als Arbeitgeber

Damit der Gesetzgeber sicherstellen kann, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, hat er für bestimmte Branchen eine Dokumentationspflicht bestimmt. Grundsätzlich gilt:

  • Es ist egal, ob ihr die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt.
  • Es werden keine Unterschriften benötigt.
  • Ihr als Arbeitgeber seid veranwortlich dafür, dass die Liste korrekt ist.
  • Die Arbeitszeit muss bis eine Woche später erfasst sein.
  • Hebt das Dokument als Arbeitgeber auf für Kontrollen vom Zoll.

Welche Branchen müssen die Arbeitszeit aufgeschreiben?

Die Dokumentationspflicht gilt generell:

  • für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich)

und für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, also

  • im Baugewerbe,
  • in Gaststätten und Herbergen,
  • im Speditions-, Transport und Logistikbereich,
  • in Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • in Unternehmen der Gebäudereinigung,
  • in Unternehmen des Messebaus und
  • der Fleischwirtschaft
  • und bei Zeitungszustellern und Beschäftigten bei Paketdiensten

Was genau müsst ihr aufschreiben?

Auf einem Zettel oder Vordruck müsst ihr als Arbeitgeber folgendes erfassen:

  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

Musterbogen oder App für die Arbeitszeit-Dokumentation

Das Ministerium für Arbeit und Soziales unterstützt euch bei der Erfassung: Entweder ihr nutzt den Musterbogen für die Arbeitszeiterfassung oder alternativ die BMAS-App „einfach erfasst“.

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