Gewerbeabmeldung – wie melde ich ein Gewerbe ab?
Ich war die letzten 3 Jahre als Webdesigner selbstständig, bin aber seit dem 1.4 wieder festangestellt. Vollzeit. Muss ich das Gewerbe abmelden? Wenn ja, wie und wo? Freue mich über ein „Rezept“ von euch!
Wer sein Gewerbe nicht mehr ausübt, muss das dem zuständigen Gewerbeamt auch anzeigen. Das regelt ganz klar § 14 der GewO (Gewerbeordnung). Jede Änderung, die das Gewerbe betrifft, ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Das betrifft natürlich auch die Tatsache, dass man sein Gewerbe nicht mehr ausüben will oder kann.
Die Gewerbeabmeldung an sich ist relativ einfach. Die Gewerbeämter haben dazu entsprechende Formulare, eine Gewerbeabmeldung kann aber auch bei vielen Gewerbeämtern noch formlos schriftlich oder persönlich vorgenommen werden. In den meisten Fällen werden Gewerbeschein, Meldebestätigung und Personalausweis gefordert. Gebühren fallen bei den meisten Gewerbeämtern für die Abmeldung nicht an. Eine Meldung an das zuständige Finanzamt ist ebenfalls nicht notwendig, da alle zuständigen Stellen von den Gewerbeämtern automatisch benachrichtigt werden.
Eine Überlegung, die es noch zu treffen gilt bevor man sein Gewerbe abmeldet, ist: Soll das Gewerbe wirklich gänzlich, unwiderruflich und auf jeden Fall abgemeldet werden – oder könnte es sein, dass das Gewerbe irgendwann doch wieder ausgeübt wird? Im zweiten Fall ist eine Ruhendmeldung sicherlich die bessere Lösung. Auch dadurch wird man von allen Pflichten als Gewerbetreibender entbunden, hat aber die Möglichkeit, das Gewerbe jederzeit wiederaufzunehmen.
Solange man das nicht tut, geht man keine Verpflichtungen ein, und das Gewerbe ruht weiterhin. Eine Frist dafür gibt es nicht. Anders als für die endgültige Abmeldung ist für die Ruhendmeldung nicht das Gewerbeamt, sondern das Finanzamt der Ansprechpartner. Ein Argument gegen die endgültige Abmeldung ist auch, dass mit der Abmeldung auch alle erteilten Konzessionen erlöschen. Bei der Ruhendmeldung ist das nicht der Fall.
Auf jeden Fall sollte die Entscheidung ob Gewerbebmeldung oder Ruhendmeldung des Gewerbes nach sorgfältiger Überlegung getroffen werden.