Gewerbeordnung GewO
Die Gewerbeordnung (GewO) ist ein Bundesgesetz, das die Gewerbefreiheit in Deutschland einerseits gesetzlich verankert, andererseits aber auch wo notwendig beschränkt.
Die Gewerbeordnung (GewO) ist ein Bundesgesetz, das die Gewerbefreiheit in Deutschland einerseits gesetzlich verankert, andererseits aber auch wo notwendig beschränkt. Sie enthält alle wichtigen Bestimmungen für Gewerbetreibende in Deutschland.
Geltungseinschränkung der Gewerbeordnung
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung GewO finden allerdings keine Anwendung auf die freien Berufe und auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie zählen nach der GewO zwar auch als Gewerbebetriebe, die einzelnen Bestimmungen gelten für diese Betriebe aber nicht ( § 6 GewO). Sie sind auch von der Gewerbeanzeigepflicht befreit und brauchen lediglich eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, jedoch keine Gewerbeanmeldung durchführen.
Wichtige Bestimmungen in der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung regelt in ihren ersten Paragrafen bereits die Freiheit der Gewerbeausübung in Deutschland. Eine hohe Zahl von Gewerbetreibenden ist vom Staat ausdrücklich gewünscht und trägt zur wirtschaftlichen Stabilität und zur wirtschaftlichen Stärke des Staates bei. Deshalb ist das Betreiben eines Gewerbes in Deutschland nicht an die Erlangung einer Erlaubnis gebunden, sondern lediglich anmeldepflichtig. Diese Anzeige über die Eröffnung des Gewerbes wird umgangssprachlich auch „Gewerbeschein“ genannt.
Einige Gewerbe bedürfen aber dennoch der Zulassung durch die Behörde. Das betrifft unter anderem Bewachungsgewerbe, den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielautomaten, das Pfandleihgewerbe, den Betrieb von Privatkrankenanstalten, aber auch das Makler-, Baubetreuer- oder Bauträgergewerbe sowie Versicherungsmittler und gewerbliche Finanzberater.
Die Genehmigung muss im Allgemeinen erteilt werden, wenn nicht bestimmte, gesetzlich festgelegte Ausschlussgründe zum Betrieb des Gewerbes vorliegen, etwa Unzuverlässigkeit.
Die Zuverlässigkeit – durch Vorlage eines Führungszeugnisses – wird auch bei Schmuck- und Edelsteinhändlern, beim Handel mit „hochwertigen Konsumgütern und Elektronikwaren“, bei Fahrrad- und Fahrzeughändlern, bei Berufsdetektiven und Auskunfteien, sowie beim Betrieb von Altmetallhandelsgewerben, bei Ehemittlern, bei Reisebüros, und bei Schlüsseldiensten und beim Verkauf und Einbau von Gebäudesicherungsanlagen sowie bei einigen speziellen Gewerben von der Behörde im Zuge der Gewerbeanmeldung überprüft. Sie gelten als sogenannte überwachungspflichtige Gewerbe.
In Titel III und IV der Gewerbeordnung GewO werden auch Reisegewerbe sowie Märkte, Ausstellungen und Messen geregelt.
Titel VII regelt alle Belange bezüglich Arbeitnehmern, dazu gehören auch grundlegenden Voraussetzungen für Arbeitsverträge, die Abrechnungspflicht und die Zeugnispflicht des Gewerbetreibenden gegenüber seinen Arbeitnehmern.
In Titel XI der Gewerbeordnung finden sich dann Bestimmungen zum Gewerbezentralregister, die Straf- und Bußgeldvorschriften bei allen möglichen Verstößen gegen die GewO stehen davor in Titel X, darunter auch fahrlässige Hehlerei, die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften oder den verbotenen Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen.
Europäische Dienstleistungsrichtlinie und Gewerbeordnung
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG), die die freie Dienstleistungserbringung im gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum regelt, wurde in die geltende Fassung der GewO eingearbeitet und damit in Deutschland vollständig in nationales Recht umgesetzt.
Damit besteht in Deutschland ein freier und unbürokratischer Zugang für Dienstleistungserbringer aus anderen EU-Staaten entsprechend dem angestrebten Ziel der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Ausgenommen von der Dienstleistungsrichtlinie sind aber eine ganze Reihe von Dienstleistungen, für die es weiterhin Beschränkungen gibt:
– Gesundheitsdienstleistungen
– Finanzdienstleistungen
– Verkehrsdienstleistungen
– Dienstleistungen im Bereich der Steuern und, ganz wichtig,
– Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
Für sogenannte Daseinsvorsorgeleistungen (Altenheime, Kinderbetreuung, Behindertenbetreuung) gilt die Dienstleistungsfreiheit, die die Richtlinie vorsieht, aber dennoch. Gewerbetreibenden anderer EU-Mitgliedsstaaten ist die Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland damit frei und unbürokratisch erlaubt.
Annähernde steuerliche Gleichstellung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern
Freiberufler und Land- und Forstwirte zahlen im Gegensatz zu Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer von ihrem Gewinn. Um diesen Nachteil für die Gewerbetreibenden auszugleichen, wurde die Gewerbesteuer mit ihren Freibeträgen und der Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommenssteuer so umgestaltet, dass dieser Nachteil nunmehr deutlich weniger schwer wiegt und in vielen Fällen beinahe aufgewogen wird.