Basics AG gründen – Schritt für Schritt zur Aktiengesellschaft (AG)
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist im Grunde nicht so viel komplizierter wie die Gründung einer GmbH oder einer UG – allerdings muss sie gut überlegt und ausreichend geplant sein. Wie die Gründung Schritt für Schritt vor sich geht, inkl. der Besonderheiten von gAG und „kleiner AG“, sowie die Vor- und Nachteile einer AG, fasst unser Beitrag übersichtlich zusammen.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist im Grunde nicht so viel komplizierter wie die Gründung einer GmbH oder einer UG – allerdings muss sie gut überlegt und ausreichend geplant sein. Welche Überlegungen im Vorfeld notwendig sind, wie die Gründung Schritt für Schritt vor sich geht, fasst unser Beitrag übersichtlich zusammen.
Vorüberlegung der AG Gründung
Die AG wird von vielen als „große Schwester“ der GmbH bezeichnet. Das mag in einzelnen Bereichen zutreffen, es gibt zwischen beiden Rechtsformen – obwohl beide Kapitalgesellschaften sind – aber dennoch einige gewichtige Unterschiede.
AG Unterschiede zur GmbH
Die AG betreibt grundsätzlich ein Handelsgewerbe, im Regelfall gibt es mehrere Gründer. Anders als die GmbH hat die AG als Organ auch zwingend einen Aufsichtsrat. Grundsätzlich eignet sich die AG als Rechtsform für Geschäftsvorhaben mit besonders hohem Kapitalbedarf einerseits und der (gewünschten) Option andererseits, die Anteile des Unternehmens an der Börse zu handeln.
Es ist immer abhängig von der gewählten Geschäftsstrategie, ob eine AG die tatsächlich geeignete Rechtsform für ein Gründungsvorhaben ist, oder nicht. Auch das höhere Einlagekapital (jedenfalls bei Bareinlage) kann ein Argument gegen die AG sein.
Eine Besonderheit stellen die sogenannte „kleine AG“ (oder Ein-Personen-AG) dar, sowie die gAG, die gemeinnützige AG (ja, auch das geht). Für diese Sonderformen ist die untenstehende Schritt für Schritt Anleitung nicht in jedem Fall eins zu eins anwendbar – hier muss man sich auf jeden Fall noch separat über mögliche Besonderheiten bei der Gründung informieren.
Überlegungen zum Grundkapital & die Gestaltung der Anteile einer AG
Das Grundkapital einer AG beträgt immer mindestens 50.000 Euro. Dieses Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Unterscheiden muss man hier allerdings, ob der Nennbetrag der Aktien in bar eingezahlt werden soll (dann genügt ein Viertel der Summe aller Nennwerte, also 12.500 Euro) – oder ob die Aktien über den Emissionswert ausgegeben werden (das sogenannte Agio oder Aufgeld).
Auch die Aufteilung der Anteile auf die einzelnen Gesellschafter muss natürlich im Vorfeld schon verbindlich festgelegt werden.
Vorteile der AG
- AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen
- Kontrolle durch verschiedene Organe mit unterschiedlichen Kompetenzen
- ein möglicher Börsengang schafft eine weitere Eigenkapitalfinanzierung, unabhängig von Krediten bei Banken
- Unternehmenskontinuität: die AG besteht auch nach Mitgliederwechsel oder Tod des Aktionärs
- die Gesellschaftsanteile (hier Aktien) sind leicht zu übertragen, ganz ohne notarielle Beurkundung
Nachteile der AG
- mindestens ein Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich
- aufwendiges Gründungsprozedere)
- notarielle Beurkundung bei Gründung
- drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) arbeiten nebeneinander – das bedeutet hohen Organisationsaufwand
AG Gründung Schritt 1: Die Vorgründungsgesellschaft (Vorgründungskonsortium)
Die Vorgründungsgesellschaft entsteht informell, durch die Einigung der Gründer. Rechtlich gesehen handelt es sich hier um eine GbR – der Zusammenschluss der Gründer zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels, nämlich der Gründung einer AG.
Wird aber bereits zuvor ein Handelsgewerbe ausgeübt, hat das den Status einer OHG, also einer Offenen Handelsgesellschaft nach dem HGB.
In dieser Phase der Gründung erarbeiten die Gründer gemeinsam die Satzung, legen die Gesellschafter und die Gesellschaftsanteile fest, und den Namen und die Rahmenbedingungen für die künftige AG, sowie den Aufsichtsrat.
Ist alles besprochen und Einigkeit hergestellt, wird die gemeinsam entwickelte Satzung notariell beglaubigt. Damit endet die Vorgründungsgesellschaft, und es entsteht die Vor-AG.
Hier findet auch die sogenannte Gründungsprüfung und die Erstellung des Gründungsberichts statt. Wer prüft, kann im Einzelfall unterschiedlich sein – der Aufsichtsrat, der beurkundende Notar oder aber auch ein Wirtschaftsprüfer.
Wichtig: Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand, nicht etwa umgekehrt. Danach prüfen auch nachweislich (Gründungsbericht) jeweils der Vorstand und der Aufsichtsrat unabhängig voneinander die Gründung.
AG Gründung Schritt 2: Die Vor-AG oder auch „AG in Gründung“
Die Vor-AG ist bereits teilrechtsfähig, verfügt über einen Aufsichtsrat, eine Hauptversammlung und einen Vorstand. Rechtlich gilt sie im eigentlichen Sinne in den meisten Fällen schon als AG und wird auch gesetzlich so behandelt.
Lediglich beim offiziellen Rechtsverkehr ist im Firmennamen die Bezeichnung „i.Gr.“ (in Gründung) zu führen, um die Geschäftspartner darauf hinzuweisen, dass die AG noch nicht eingetragen ist, in manchen Bereichen also noch Rechtsunsicherheit herrschen kann.
AG Gründung Schritt 3: Eintragung ins Handelsregister
Die AG ist von allen Gründern und dem Aufsichtsrat in das Handelsregister (Handelsregister B, weil Kapitalgesellschaft) eintragen zu lassen. Dabei müssen die jeweils geltenden Formalitäten beachtet werden. Erst mit erfolgter Eintragung ist die AG dann vollrechtsfähig.
Festlegung der Buchhaltungspflichten, Einberufung der Hauptversammlung
Nach der Gründung der AG müssen die entsprechenden Buchhaltungspflichten festgelegt, und das Buchhaltungs- und Berichtssystem muss eingerichtet werden. Je nach Größe der AG entstehen unterschiedliche Bilanz- und Berichtspflichten, denen Folge geleistet werden muss.
Die Einberufung der Hauptversammlung hat grundsätzlich einmal pro Jahr zu erfolgen. Die Hauptversammlung, also die Versammlung aller Aktionäre des Unternehmens, dient auch dazu den Vorstand und den Aufsichtsrat zu entlasten.
Einfache Variante: Die kleine Aktiengesellschaft
Bei der Unternehmensgründung mag es sinnvoll sein, den Kreis der Aktionäre überschaubar zu halten. Das ist mit Einführung der kleinen AG, die auch die Ein-Mann-Gründung erlaubt, möglich geworden. Und die AG hält die Option bereit, später an die Börse zu gehen. Das vereinfacht die Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital bei einer Geschäftsexpansion erheblich.
Damit wird die AG zur sinnvollen Alternative zur GmbH für mittelständische und kleine Unternehmen. Wie die GmbH ist die AG eine juristische Person, die den Gläubigern lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Die einzelnen Aktionäre haften nur in Höhe der von ihnen gezeichneten Einlage. Anders als bei den Personengesellschaften berührt der Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters den Bestand der AG nicht. Mehr als die GmbH vermittelt eine Aktiengesellschaft den Eindruck von Seriosität.
Wie man eine kleine AG gründet, erfahren Sie in einem weiteren Fachbeitrag.