Gewerbeerlaubnis nach § 34c beantragen: Alles, was ihr wissen müsst
Für einige Berufsgruppen ist, neben der geltenden Erlaubnispflicht, auch eine besondere Genehmigung erforderlich: die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Wer sie benötigt, was man dafür braucht, wo ihr sie bekommt und was die Genehmigung kostet, erfahrt ihr ausführlich in unserem Beitrag.
Einige Berufe kann man nicht einfach so ausüben – sondern braucht besondere Genehmigungen. Das sind in der Regel solche, die eine besondere Sorgfaltspflicht und Verantwortung gegenüber dem Kunden verlangen. So etwa Unternehmer, die in Teilen des Baugewerbes tätig sind. Was der § 34c hier genau regelt, erfahrt ihr in diesem Artikel.
Wer braucht eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO?
Die Genehmigung ist für alle die Gewerbetreibenden erforderlich, die
- als Makler arbeiten möchte
- als Bauträger tätig werden möchte oder
- als Baubetreuer tätig werden möchte
Das Gesetz fasst das allerdings etwas weiter – hier ist jeder von der Genehmigungspflicht betroffen, der in irgendeiner Weise
- Verträge über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder Gewerbe- oder Wohnräume vermitteln möchte
- Darlehensverträge vermittelt
- als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben durchführen oder vorbereiten möchte und dafür Vermögenswerte von Dritten verwendet
Sieht man sich die gesetzlichen Voraussetzungen an, können also durchaus noch einige (verwandte) Gewerbe von den Vorgaben betroffen sein. Banken und alle, die ohnehin eine Erlaubnis nach Kreditwesengesetz benötigen brauchen keine separate Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, auch wenn sie Darlehen vermitteln wollen. Auch wer nur Darlehen vermittelt, um Warenkäufe oder Dienstleistungen finanzieren zu helfen, braucht diese spezielle Gewerbeerlaubnis nicht.
Hier beantragt ihr die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO
Zuständig für die Ausstellung dieser Gewerbeerlaubnis ist immer die jeweils zuständige Kreisverwaltung. Das bedeutet entweder das Landratsamt bei Landkreisen oder das Ordnungsamt bei kreisfreien Städten.
Beim Wort „zuständig“ muss man in diesem Fall auf etwas Besonderes achten. Ist der Antragsteller eine natürliche Person (etwa Einzelunternehmer) ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde am Gewerbestandort erforderlich. Beantragt ihr die Genehmigung schon im Vorfeld, könnt ihr das als natürliche Person auch bei eurer Wohnsitzbehörde.
Für alle juristischen Personen (also Gesellschaften wie etwa eine GmbH) gilt dagegen der Ort der Niederlassung als Zuständigkeitsbereich.
Notwendige Unterlagen für die Gewerbeerlaubnis
Für die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO braucht ihr einige Unterlagen:
- einen (gültigen) Personalausweis oder Reisepass
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- einen Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
- eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- ein polizeiliches Führungszeugnis (in diesem Fall: Belegart O)
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- eine Kopie des Handelsregisterauszugs (bei juristischen Personen)
- eine Kopie des Gesellschaftsvertrags (bei juristischen Personen)
Achtet darauf, dass ihr beispielsweise bei einer GmbH (oder jeder anderen Rechtsform, bei der es sich um eine juristische Person handelt) die Unterlagen für jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung beibringen müsst!
Zu den Unterlagen muss ein Antrag auf die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ausgefüllt werden. Diesen Antrag erhaltet ihr bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Nach Prüfung eures Antrags und der eingereichten Unterlagen (das kann durchaus einige Wochen dauern) wird das Prüfungsergebnis bekanntgegeben und die Erlaubnis, wenn alles in Ordnung ist, erteilt.
Downloadtipp
Den Antrag auf Gewerbeerlaubnis könnt ihr hier herunterladen oder online ausfüllen und ausdrucken.
Kosten für die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO
Rechnet auf jeden Fall mit beträchtlichen Kosten für die Erlaubnis. Meistens werden wenige hundert Euro fällig, in einzelnen Fällen, vor allem bei Darlehensvermittlern, kann die Erlaubnis aber auch leicht bis zu 2.000 Euro kosten.
Die Gebühren sind dabei von Behörde zu Behörde unterschiedlich und richten sich nach der Rechtspersönlichkeit des Antragsstellers (natürliche/juristische Person) und nach der Anzahl der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Wer in mehreren Bereichen tätig wird (etwa als Bauherr, Makler und Darlehensvermittler) muss mit deutlich höheren Kosten rechnen.
Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO
Von den üblichen Genehmigungen zur Ausübung des Gewerbes einmal abgesehen (etwa beim Immobilienmakler die behördliche Erlaubnis) können auch noch weitere Genehmigungen erforderlich sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ihr auch Immobiliendarlehen vermitteln möchtet. In diesem Fall ist eine besondere Genehmigung nach GewO § 34i erforderlich. Mit der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO dürft ihr Immobiliendarlehen nämlich nicht vermitteln!
Weitere Infos
Eine ausführliche Dokumentation der Maklererlaubnis bietet die IHK Berlin hier zum Download.
Beratung bieten die Berufsverbände wie