Dein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – so funktioniert´s
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können in der Einkommensteuerklärung angegeben werden, ein Steuervorteil lässt sich jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen daraus ziehen. Welche Regeln es zu beachten gilt, damit du Steuern sparst, zeigt dieser Fachartikel.
Viele Selbständige, Freiberufler und natürlich Gründer, die noch ganz am Anfang ihres Startups stehen, arbeiten teilweise oder im vollen Umfang von zu Hause aus. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können in der Einkommensteuerklärung angegeben werden, ein Steuervorteil lässt sich jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen daraus ziehen. Welche Regeln es zu beachten gilt, damit du Steuern sparst, zeigt dieser Fachartikel.
Gründerküche Tipp Arbeitszimmer richtig absetzen
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Grundsätzlich: Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht absetzbar. Aber…
Fragen hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers beschäftigen seit Jahren die zuständigen Finanzbehörden und Gerichte. Bis einschließlich 1995 konnte jeder Arbeitnehmer in Deutschland die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Die einzige Voraussetzung war, dass der entsprechende Raum vom übrigen Wohnbereich getrennt und die private Mitnutzung eindeutig nachgeordnet war.
Seit 1996 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, dies gilt für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich. Aufwendungen für die Wohnung zählen zu den Lebenshaltungskosten, diese sind steuerlich nicht absetzbar.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, bei denen du dein Arbeitszimmer doch absetzen kann:
- Ausnahme 1: Steuerpflichtige können einen Teil der Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro für das häusliche Arbeitszimmer bei der Steuer angeben, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz, d.h. ein Büro beim Arbeitgeber, zur Verfügung steht. ABER: Die Finanzbehörden erkennen ein häusliches Arbeitszimmer nur dann an, wenn eine gleichzeitige private Nutzung als Wohnraum (nahezu) ausgeschlossen oder von untergeordneter Bedeutung ist. Es gilt, dass der Anteil der privaten Nutzung unter 10 Prozent liegen muss. Teilen sich mehrere Personen in einer Wohnung den entsprechenden Raum als Arbeitszimmer, ist der Höchstbetrag (1.250 €) nach der anteilsmäßigen Nutzung aufzuteilen.
- Ausnahme 2: Die tatsächlichen Kosten ohne Beschränkung können angesetzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ausmacht. Laut Bundesfinanzministerium sei diese Bedingung erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer mindestens an drei Tagen in der Woche von zu Hause aus arbeitet. (Wer es genau wissen will: BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Rz. 11)
Diese Arbeitszimmerkosten kannst du geltend machen…
Die Rechtslage sieht vor, dass nur die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer angegeben werden können. Folgende Aufwendungen können bei der Steuer eingereicht werden:
- Miete,
- Nebenkosten, z.B. Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Gebäudeversicherung sowie Kosten für den jeweiligen Wasser- und Energieverbrauch (Heizung, Strom),
- Abschreibung für das Gebäude (Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibung),
- Reparatur- und Renovierungskosten am sowie im Gebäude,
- Finanzierungskosten der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes sowie der Reparatur- und Renovierungskosten,
- Kosten für die Raumausstattung, beispielsweise Bodenbelag, Tapeten, Beleuchtung oder Gardinen.
Wie du das für dein Arbeitszimmer berechnest, kannst du am besten an einem Rechenbeispiel einer 75 Quadratmeter großen Wohnung und einem 15qm großen Arbeitszimmer nachvollziehen. Das Rechenbeispiel stammt von smartsteuer.de.
Achtung: Arbeitsmittel sind nach wie vor steuerlich absetzbar…
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie Computer, Bürostuhl, Schreibtischlampe, Regal etc. können unabhängig von den erläuterten Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Denn es handelt sich im steuerlichen Sinne nicht um Raumausstattung sondern um Arbeitsmittel. Voraussetzung ist, dass diese Mittel nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden.
Hierbei ist auf der einen Seite zu unterscheiden zwischen Werbungskosten – Abzüge von den Einkünften der entsprechenden Einkunftsart, z.B. die Reparaturkosten einer vermieteten Wohnung von Einkünften aus der Vermietung oder Studien- und Ausbildungskosten.
Auf der anderen Seite lassen sich Betriebsausgaben als Kosten von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit bis zu einem gewissen Umfang ebenfalls von der Steuer absetzen.
Aktueller Streitfall: Was mache ich mit zwei häuslichen Arbeitszimmern?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 25.02.2015 (Akz. 2 K 1595/13) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei den Werbungskosten bzw. bei den Betriebsausgaben lediglich nur ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen besitzt.
Das Beispiel eines Selbständigen mit zwei Wohnungen und Arbeitszimmern
Die Kläger sind verheiratet, sie haben zwei Wohnsitze – einen in Rheinland-Pfalz, den anderen in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig – er gibt Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater – als auch in einem nichtselbständigen Verhältnis in Thüringen beschäftigt. Im betreffenden Fall machte der Kläger bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 die Kosten für zwei Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.575 Euro als Betriebsausgaben geltend. Als Begründung gab der Kläger an, er benötige in beiden Wohnungen ein häusliches Arbeitszimmer zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
Gericht entschied: Nur eine Wohnung / ein Arbeitszimmer ist absetzbar
Das Finanzamt erkannte jedoch nur ein Arbeitszimmer an, die Kosten der steuerlichen Absetzbarkeit wurden auf 1.250 Euro begrenzt. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger führten bislang nicht zum Erfolg. Bei der Verkündung des noch nicht rechtskräftigen Urteils übernahm das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung des Finanzamtes mit der folgenden Begründung:
Im Einkommensteuergesetz sei geregelt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar seien, zudem seien diese Aufwendungen in den meisten Fällen durch einen bestimmten Betrag in Höhe von maximal 1.250 Euro beschränkt. Im aufgeführten Fall sei ein voller Abzug der tatsächlichen Kosten nicht möglich, da der Kläger die Vortragstätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers durchgeführt habe. Aus diesem Grund könne er die Aufwendungen nur bis zu dem angegeben Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen.
Da dieser maximale Erstattungsbetrag personen- und objektbezogen ist, könne dieser auch nur einmal jährlich gewährt werden. Dies gelte auch für den Fall, dass verschiedene Personen in einem gewissen Zeitraum das Arbeitszimmer nacheinander oder zwei Arbeitsräume zeitgleich nutzen würden. Da jedoch eine Person zwei Arbeitszimmer unter keinen Umständen zeitgleich nutzen könne, können der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.