Insolvenz anmelden – Alles von Insolvenzantrag bis Insolvenzverschleppung

Manchmal ist es einfach nicht zu verhindern – Scheitern gehört zum Gründen. Damit ihr einen sauberen Abgang aus einer Insolvenz finden könnt, haben wir hier die wichtigsten Informationen zur Insolvenz zusammengefasst.

Manchmal nützen auch alle Anstrengungen und Sanierungsversuche nicht mehr – Unternehmen sind nicht immer zu retten. Gerade in einem solchen Fall ist es aber unumgänglich, wirklich alles richtig zu machen und sich genau an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Sonst können schwerwiegende Probleme die Folge sein. Die wichtigsten Fakten zur Insolvenz von Unternehmen und die wichtigsten Dinge, die man tun muss, haben wir deshalb übersichtlich in unserem Beitrag zusammengefasst.

Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Insolvenzantrag muss man immer dann stellen, wenn eines der nachfolgenden Kriterien zutrifft:

  • das Unternehmen ist überschuldet (nur bei juristischen Personen, nicht bei natürlichen Personen!)
  • das Unternehmen ist nicht mehr zahlungsfähig
  • eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens droht
  • Sanierungsversuche werden sich höchstwahrscheinlich als aussichtslos erweisen und das Unternehmen wird höchstwahrscheinlich in die Zahlungsunfähigkeit gelangen.

Unter diesen Umständen müsst ihr unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Der Gesetzgeber gesteht euch dafür in der Regel lediglich eine Zeit von drei Wochen zu – danach steht die Insolvenzverschleppung im Raum.

Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung ist beileibe kein Kavaliersdelikt und hier solltet ihr sehr vorsichtig sein. Gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommt – zusätzlich zur strafrechtlichen Dimension der Insolvenzverschleppung – auch noch eine haftungsrechtliche Bedeutung dazu: Unter Umständen (trotz der sonst geltenden beschränkten Haftung) kann es dann passieren, dass ihr persönlich für Verbindlichkeiten haftet – also mit eurem Privatvermögen.

Einen Insolvenzantrag muss man beim Gericht aber auch nachvollziehbar begründen können – das Gericht muss davon überzeugt werden, dass tatsächlich Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Viele benutzen nämlich Insolvenzanträge auch gerne dazu, sich um (eigentlich berechtigte) Forderungen zu drücken.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Im Grunde werdet in den meisten Fällen ihr diejenigen sein, die – wegen der Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung – den Insolvenzantrag stellen. In Einzelfällen kann es aber auch vorkommen, dass ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt (sehr häufig sind das in der Praxis Sozialversicherungsträger).

Für den Gläubiger ist das aber gar nicht so einfach: Er muss nämlich nicht nur eine offene, nicht bezahlte Forderung gegen euch haben, sondern dem Gericht auch schlüssig darlegen können, dass ihr tatsächlich zahlungsunfähig seid. Dafür muss auf jeden Fall ein einigermaßen glaubwürdiger Beweis erbracht werden (etwa mehrere erfolglose Pfändungsversuche). So mir nichts dir nichts kann also keiner eurer Gläubiger einen Insolvenzantrag für euer Unternehmen stellen.

Stellen kann den Insolvenzantrag immer der Schuldner selbst (Einzelunternehmer, Selbständiger, Freiberufler) bei Personen- und Kapitalgesellschaften entweder der Geschäftsführer oder alle persönlich haftenden Gesellschafter, bei der AG auch jedes Aufsichtsratsmitglied, beim Verein (e.V.) auch jedes Vorstandsmitglied.

Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Der Insolvenzantrag ist bei einem Insolvenzgericht zu stellen – örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz?

Wer allein selbständig ist und weniger als 19 Gläubiger hat und keine Schulden bei früheren Arbeitnehmern kann auch ein Privatinsolvenzverfahren anstreben. Das wird bei vielen Freiberuflern oder Einzelunternehmern durchaus der Fall sein.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Nach dem vom Gericht anerkannten Insolvenzantrag nimmt das Verfahren seinen Lauf. In der Regel ist das Ziel des Verfahrens, dass Unternehmen zu sanieren, entweder unter Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, falls notwendig aber auch durch Verkauf einzelner Unternehmensteile an Dritte. Bietet eine Sanierung keine Erfolgsaussichten, bleibt nur die Zerschlagung des Unternehmens (Liquidation).

Erster Ansprechpartner: der Insolvenzverwalter

Eigenverwaltung während des Insolvenzverfahrens ist in der Praxis eher die Ausnahme, im Allgemeinen übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung des Vermögens. Beim Eröffnungsverfahren wird auch geprüft, ob überhaupt genug „Masse“ (also Vermögen) vorhanden ist. Bei diesem Verfahren können auch alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Die als berechtigt anerkannten Forderungen werden in die Tabelle der Verbindlichkeiten eingetragen.

Bei einem weiteren Berichtstermin werden alle Gläubiger über die Lage des Unternehmens umfassend informiert. Diese Information übernimmt der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter gibt eine Empfehlung ab, wie es mit dem Unternehmen weiter gehen soll. Einen endgültigen Beschluss darüber, wie es tatsächlich weitergeht, fasst aber nur die Gläubigerversammlung. Entscheidend ist für die Gläubiger dabei natürlich, in welchem Fall (Sanierung/Liquidation) sie mehr von ihren Forderungen erhalten können.

Die Wohlverhaltensperiode

Ist das entschieden und das Unternehmen wurde von der Gläubigerversammlung zur Liquidation verdammt, kommt es zu einem Schlußtermin, bei dem dem Unternehmer (dem Schuldner) eine Restschuldbefreiung zugesprochen wird (danach kommt eine sechsjährige sogenannte Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner keine weiteren Verbindlichkeiten mehr eingehen darf). Nach dem Ende dieser Wohlverhaltensperiode wird dann eine Restschuldbefreiung ausgesprochen. Das Insolvenzverfahren wird mit dem Schlußtermin beendet und das Unternehmen wird aus allen Registern (zum Beispiel Handelsregister) gelöscht.

Wird das Unternehmen saniert, besteht es klarerweise weiter. Der Sanierungsplan muss genehmigt und dann auch entsprechend umgesetzt werden. Ob Eigen- oder Fremdverwaltung während der Sanierung wird vor Gericht beschlossen.

Insolvenzantrag der Schuldner – So funktioniert es

Den Insolvenzgrund müsst ihr schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Dazu gehört auch zwingend ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen – das so genannte Gläubigerverzeichnis.
Wird eurer Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, müsst ihr für das Gläubigerverzeichnis folgendes beachten:

Folgende Forderungen sollen besonders kenntlich gemacht werden:

  • die höchsten Forderungen,
  • die höchsten gesicherten Forderungen,
  • die Forderungen der Finanzverwaltung,
  • die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
  • die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Folgende Angabe gehören in den Antrag:

  • zur Bilanzsumme,
  • zu den Umsatzerlösen und
  • zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Außerdem beigefügt sollten sein:
  • ein Vermögensverzeichnis (Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva),
  • ein Schuldnerverzeichnis mit Anschriften, Betrag der Forderung und Schuldgrund,
  • Angaben zur Fortführung des Geschäftsbetriebes,
  • Angaben zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens,
  • Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer,
  • Angaben zum Bestehen von Sanierungsaussichten.

Gründerrat zum Thema Insolvenz:

Informiert euch am besten schon von Anfang an, was ihr zu tun habt, wenn nichts mehr geht, und welche Schritte ihr wann setzen müsst. Spätestens bei den ersten Anzeichen einer Krise solltet ihr umfassend informiert sein – auch das gehört zum Unternehmersein.

X
X