Urheberrecht für Keynote-Speaker: Das dürfen Sie und das nicht
Stellen Sie sich vor: Sie werden als Gründer eingeladen, eine Keynote über Ihr Startup zu halten. Also bereiten Sie sich vor und bauen eine elegante Präsentation – mit schönen Bilder und tollen Zitaten. Und dann das: Ein paar Tage später bekommen Sie eine Abmahnung vom Rechtsanwalt. Hier erfahren Sie, wie Ihr eigenes geistiges Eigentum schützen und wie Sie selbst Urheberrechtsverletzungen vermeiden können.
Stellen Sie sich vor: Sie werden als Gründer eingeladen, eine Keynote über Ihr Startup zu halten. Also bereiten Sie sich vor und bauen eine elegante Präsentation – mit schönen Bilder und tollen Zitaten. Und dann das: Ein paar Tage später bekommen Sie eine Abmahnung vom Rechtsanwalt. Zugegeben – dieses Szenario ist eher selten, aber Schadensfälle können nie ganz ausgeschlossen werden. Es gilt zwar der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber es schadet auch nicht, sich vorab über Lizenzmodelle und den rechtlich einwandfreien Einsatz von Zitaten zu informieren. Hier erfahren Sie, wie Ihr eigenes geistiges Eigentum schützen und wie Sie selbst Urheberrechtsverletzungen vermeiden können.
Bild- und Textrechte bei Keynotes
Es gibt zwar durchaus Bereiche, in denen urheberrechtlich geschütztes Material frei verwendet werden darf: bei Schul- und Univeranstaltungen zum Beispiel. Wenn die Bilder gewerblich verwendet werden, etwa von Keynote-Speakern, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall dürfen nur Zitate verwendet werden.
Das gilt nicht nur für Texte: Von Bildern etwa dürfen Ausschnitte oder Details gezeigt werden. Wird das Bild erklärt, also im Kontext beschrieben, dann fällt es unter das Zitierrecht und darf in Ausnahmefällen auch als Ganzes verwendet werden. Der auf Medienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Roy Kreutzer rät: „Für die kommerzielle Nutzung sollte man keine Bilder verwenden, deren Ursprung man nicht kennt.“
Gründerrat:
Grundsätzlich ist es immer besser, Bildrechte zu kaufen. Gute Alternativen sind Bilder mit CC-Lizenzen. Auf Portalen wie www.pixabay.de gibt es eine gute Auswahl, die kostenlos und gemeinfrei verwendet werden darf.
Welche Lizenzmodelle für Bildmaterial gibt es?
Im Grunde wird zwischen normalem Urheberrecht und freien Lizenzen unterschieden. Unterliegen Bilder dem Urheberrecht, müssen die Rechte erworben werden. Anders sieht es bei freien Lizenzen aus, etwa Creative Commons Lizenzen (CC). Mehr zu diesen freien Lizenzen erfahren Sie hier.
CC-Lizenzen gibt es in verschiedenen Abstufungen. Am einfachsten zu handhaben ist die Nulllizenz: Diese Bilder unterliegen keinem Copyright. Sie sind gemeinfrei und dürfen von jedermann uneingeschränkt verwendet werden. Andere CC-Lizenzen erfordern die Namensnennung des Urhebers oder verbieten die Bearbeitung oder schließen die kommerzielle Nutzung aus.
Wieviel „Zitat“ ist erlaubt?
Bei Zitaten gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen: Es dürfen zwischen zehn und 25 Prozent aus einem Text zitiert werden. Generell muss die Länge angemessen sein, und das Zitat muss als solches erkennbar sein. Wenn man in der Präsentation das Bild nur als Schmuckelement zeigt, dann müssen die Urheberrechte erworben werden.
Gründerrat:
Nennen Sie Bildquellen, Urheber oder Autor! Beachten Sie den genannten Verwendungszweck und die Persönlichkeitsrechte!
Wie kann man sich selbst und seine Inhalte vor Urheberrechtsverletzungen schützen?
Auch eine Präsentation ist durch das Urheberrecht geschützt: „Hier wird die Leistung der Zusammenfassung geschützt. Man schafft mit einer Präsentation ein neues Werk, auch wenn es aus vielen kleinen Einzelbausteinen besteht, die man zitiert“, erklärt Rechtsanwalt Roy Kreutzer.
Eigene geistige Werke – Bilder, Texte, Präsentationen etc. – sollten notariell hinterlegt werden. Das geht sogar online, zum Beispiel bei www.priormart.com. Mit der notariellen Hinterlegung lässt sich im Streitfall beweisen, dass man die Idee als erster hatte.
Wer feststellt, dass sein geistiges Eigentum ohne Nutzungsrechte verwendet wird, hat die Möglichkeit der Abmahnung. Dritte dürfen übrigens nicht abmahnen lassen: Wenn bei also beispielsweise bei einer Keynote jemand im Publikum vermutet, dass der Speaker ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne Lizenz verwendet, kann er ihm nicht einfach einen Anwalt auf den Hals schicken.
Was tun, wenn man selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht?
Gerade im Bereich des Urheberrechts lauern viele Gefahren. Anwaltliche Abmahnungen flattern schnell ins Haus: Dazu reicht schon, einen Bildvermerk zu vergessen oder die Nutzungsdauer von Pressefotos zu überschreiten. Schutz vor den finanziellen Folgen bieten Berufshaftpflichtversicherungen. Anbieter wie Hiscox haben speziell zugeschnittene Tarife im Portfolio.
Fünf Fragen zu Details: Das dürfen Sie als Keynote-Speaker und das nicht
Medienrechts-Anwalt Roy Kreutzer von der Kanzlei Romaro gibt praktische Tipps zu Bild- und Textverwendung als Keynote-Speaker.
Darf ich ein Plakat groß abfotografieren und es in einer meiner Präsentation zeigen?
Grundsätzlich ja. Das ist ein Zitat. Das ist ähnlich wie Filmausschnitte, die in Filmen gezeigt werden: Die laufen immer im Fernseher und gelten deshalb als Zitate.
Darf ich ein Zeitschriften-Cover in einer Präsentation abbilden?
Ja. Auch das fällt unter das Zitierrecht.
Darf ich Bilder, die ich in einer Präsentation zeige, kritisieren?
Ja. Solange es keine Schmähkritik ist und nur eine Kritik im Sinne einer Meinungsäußerung ist.
Darf ich bei Präsentationen Screenshots von Webseiten oder von Xing Profilen zeigen?
Ja. Sind ebenso Zitate. Hier gilt es aber, die Persönlichkeitsrechte zu beachten. Bilder von Fremden dürfen nur gezeigt werden, wenn sie unkenntlich gemacht wurden. Die Frage ist immer: In welchem Rahmen wurde das Foto gemacht? Hat die abgebildete Person ihr Einverständnis gegeben?
Kann ich Bilder bearbeiten und verändern?
Nein. Wer Bilder in eine Präsentation einbinden will und sie dafür bearbeiten will, benötigt ein Bearbeitungsrecht. Schon das einfache Beschneiden eines Bildes ist eine Bearbeitung.