Insolvenzantrag bei GmbH

Wer kann Insolvenz anmelden bei einer GmbH?

Trotz aller Mühen gelingt es oft nicht, das eigene Unternehmen noch um die Kurve zu kriegen. Wenn nichts mehr geht, ist Insolvenz der nächste Schritt. Wer alles bei einer GmbH einen Insolvenzantrag stellen kann, wann man das tun muss, und welche Voraussetzungen dabei gelten, haben wir fur euch hier zusammengestellt.

Insolvenzantrag durch Gläubiger oder durch Vorstand?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Insolvenz zu beantragen: einerseits kann man das selbst (Eigenantrag) andererseits können aber auch ein oder mehrere Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Beim Eigenantrag gilt für die GmbH: nur der Geschäftsführer oder die Vorstandsmitglieder dürfen einen Insolvenzantrag stellen. In der Regel übernimmt die Anstragstellung der Geschäftsführer, berechtigt dazu sind aber auch die Vorstandsmitglieder.

Auch Gläubiger können und dürfen einen Insolvenzantrag stellen. In der Praxis sind das häufig die Sozialversicherungsträger, die als erste darauf aufmerksam werden. Grundsätzlich kann aber jeder Gläubiger beim Gericht einen Antrag stellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen für den Eigenantrag

Einen Insolvenzantrag kann man nur dann stellen, wenn tatsächlich ausreichende Insolvenzgründe vorliegen.

Diese können sein:

  • Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
  • drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
  • Überschuldung
  • Sanierungsmaßnahmen, die sich als höchstwahrscheinlich aussichtslos erweisen werden (=später unausweichlich drohende Zahlungsunfähigkeit)

Wenn ein Eigenantrag gestellt wird, muss man dem Gericht die Situation glaubhaft machen können, und sollte möglichst auch klar nachweisen können, dass entweder drohende oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, oder dass Überschuldung vorliegt. Dafür gibt es bestimmte anerkannte Kriterien, wie man etwa Überschuldung zu definieren hat. Diese Kriterien sollten erfüllt sein.

Voraussetzungen für den Insolvenzantrag durch einen Gläubiger

In jedem Fall muss der Gläubiger eine Forderung gegen die GmbH haben, die nicht erfüllt wird. Diese Forderung muss gegenüber dem Gericht glaubhaft nachgewiesen werden – wenn das Gericht allerdings schon allein zu dem Schluss kommt, dass das Bestehen dieser Forderung sehr wahrscheinlich ist, genügt das in der Regel.

Dann kommt der schwierige Teil: Als Gläubiger muss man nun dem Gericht glaubhaft machen, dass beim Unterenehmen (der GmbH) eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das ist häufig schwierig, da man das Unternehmen ja nur „von außen“ also aus der Geschäftsbeziehung kennt. In vielen Fällen ist es also schwierig, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Unternehmen tatsächlich insolvent ist. Handfeste Hinweise könnte beispielsweise eine Erklärung des Schuldners sein, dass er nicht zahlen kann (eine schriftliche Erklärung ist hier zwingend notwendig). Eine lediglich nicht bezahlte Forderung reicht in keinem Fall aus, um als Gläubiger die Insolvenz einer GmbH zu beantragen.

Hinweis für Geschäftsführer

Wenn man Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststellt, muss man unbedingt SOFORT handeln. Das Gesetz gibt einem lediglich drei Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen – und das oft auch nur, wenn man in dieser Zeit entsprechende Sanierungsmaßnahmen glaubhaft machen kann. Ansonsten droht einem als Geschäftsführe, sich der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht zu haben – und das ist immerhin ein strafbarer Tatbestand von nicht geringer rechtlicher Tragweite.

 

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