Lieferschein (auch: Warenbegleitschein)
Der Lieferschein begleitet zugestellte Waren. Man nennt ihn darum auch Warenbegleitschein. Der Lieferschein ist keine Rechnung und kein Ersatz für die Rechnung.
Der Lieferschein ist eines der verbreitetsten Dokumente im heutigen Geschäftsleben, und das, obwohl er rechtlich gar nicht verpflichtet ausgestellt werden muss. Er hat sich in der täglichen Geschäftspraxis aber so sehr bewährt, dass ein Lieferschein praktisch zum Standard geworden ist.
Lieferschein Definition : Was ist der Lieferschein genau?
Der Lieferschein begleitet zugestellte Waren. Man nennt den Lieferschein darum auch Warenbegleitschein. Bei einem Warenpaket finden sich auf dem Lieferschein das Lieferdatum (oder genauer gesagt das Versanddatum beim Ausgang der Ware), die enthaltenen Waren in jeweiliger Menge oder Stückzahl, der Absender und Empfänger und in so gut wie allen Fällen auch der Preis der Waren.
Lieferschein als Rechnung?
Der Lieferschein ist keine Rechnung und kein Ersatz für die Rechnung. Er ist lediglich ein Dokument, das zusätzlich zur Rechnung dem Verkäufer die Erstellung der Rechnung und das Verpacken und Versenden in der Logistikabteilung vereinfacht, und dem Empfänger vereinfacht, den ordnungsgemäßen Wareneingang zu kontrollieren und bei sich zu verbuchen.
Da der Warenausgang und der Wareneingang jeweils in Lagerbereichen stattfinden, die Buchung allerdings im Büro, macht der Lieferschein auch die interne Kommunikation im Unternehmen leichter und effizienter.
Der Lieferschein: wichtige Merkmale
Nummerierung des Lieferscheins
Der Lieferschein erhält im Idealfall eine individuelle, durchlaufende Nummer. Das macht Reklamationen einfacher, ebenso die Übersicht über die Warenein- und ausgänge bei Absender und Empfänger der Waren. Auch bei einer Betriebsprüfung macht sich eine klare Zuordenbarkeit von einzelnen Posten über die Lieferscheine durchaus bezahlt, da dem Prinzip der Nachvollziehbarkeit in der Buchführung optimal entsprochen werden kann.
Aufbewahrungspflicht: muss der Lieferschein aufgehoben werden?
Wenn der Lieferschein auch nicht gesetzlich verpflichtend ausgestellt werden muss, ist er dennoch ein Dokument, für das eine Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren nach § 147 AO zur Anwendung kommt. Für Rechnungen gilt hingegen eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht.
Wichtiges aus der Rechtsprechung zum Thema Lieferschein
Der Lieferschein gilt im Falle eines Streits vor Gericht – etwa bei Verlust eines Pakets auf dem Transportweg – nicht automatisch als unumstößlicher Beweis für die in der Sendung enthaltenen Waren. Es ist nur als ein sogenannter Anscheinsbeweis aufzufassen. Die freie richterliche Beweiswürdigung steht hier aber über dem Anscheinsbeweis, das heißt im Einzelfall ist die enthaltene Ware nicht immer automatisch und unumstößlich durch den Lieferschein belegt.
Diese Erkenntnis entstammt einem BGH-Urteil vom 13. September 2012 (I ZR 14/11).
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