Checkliste: Was muss in ein Impressum?
Impressumspflicht, Anbieterkennzeichnung oder Dienstleistungs-Informationspflicht – egal wie man es nennt, eine Internetseite muss deutlich zu erkennen geben, wer hinter dem Angebot steht. Doch was genau gehört in ein Impressum?
Die Impressumspflicht trifft nicht nur gewerbliche Seiten – schon ein Affiliate-Link oder ein Werbebanner reichen aus, damit auch ansonsten private Seiten ein Impressum haben müssen.
Hier könnt ihr nun Schritt für Schritt die Inhalte eures Impressums durchgehen.
Übrigens: Ihr könnt es euch auch ganz einfach machen und ihr erstellt Datenschutzerklärungen, Impressum, Cookie-Einwilligungen usw. zentral an einem Ort und automatisch per Knopfdruck mit den eRecht24-Profi-Generatoren.
Was muss in ein Impressum?
1. Name und Anschrift des Diensteanbieters (Website-Betreibers)
bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname
bei juristischen Personen wie GmbH oder AG und Personengesellschaften wie GbR oder OHG die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten
2. Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist als Adresse der Sitz zu nennen, ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.
3. Angabe der Rechtsform
Juristischen Personen müssen die Rechtsform angegeben, also die Zusätze wie „GmbH“ oder „AG“. Neu ist, dass auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf ihre Rechtsform hinweisen muss, ebenso wie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
4. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
In jedem Falle muss eine E-Mailadresse angegeben werden, doch die allein reicht nicht aus: Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum ist umstritten, laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann auf eine Telefonnummer verzichtet werden, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Tatsächlich ist es aber vor allem Unternehmen zu empfehlen, generell eine Telefonnummer anzugeben: Dies sorgt auch für einen seriös nach außen wirkenden Kundenservice.
5. Register und Registernummer
ist Ihr Unternehmen in ein öffentliches Register wie das Handelsregister, das Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, dann müssen Sie den Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angeben.
6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Besitzen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, dann muss auch diese ins Impressum. Die Steuernummer hingegen müssen Sie nicht veröffentlichen.
7. Berufsspezifische Angaben
Freiberufler, deren Berufsausübung und –bezeichnung besonders geregelt sind, etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater und Steuerberater müssen außerdem Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, angeben. Wenn Sie sich hier nicht sicher sind, sollten Sie sich bei Ihrer zuständige Kammer zum Impressum für Ihren Beruf beraten lassen.
8. Angaben zur Aufsichtsbehörde
Bei bestimmten Unternehmungen wie Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern bedarf es einer behördlichen Zulassung des Betriebes, diese müssen die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
9. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
Sollte sich Ihre Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Ihre Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen Sie dies ebenfalls im Impressum zeigen.
10. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Das ist der so genannte Verantwortliche im Rahmen des Presserechts. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Falls Sie es sich etwas einfacher machen wollen, dann nutzt doch für die Erstellung eures Impressums einen so genannten Impressumgenerator. In unserem Fachtext „Unsere Top 5: Der Impressumsgenerator für Ihre Website” findet ihr eine Zusammenstellung guter Impressumsgeneratoren.