Homeoffice von der Steuer absetzen: Diese Regeln gelten für Gründer | mit Corona-Spezial

Arbeitet ihr viel im Homeoffice, solltet ihr wissen, unter welchen Voraussetzungen ihr euer Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzen könnt – und wann nicht. Ein Arbeitsplatz zu Hause garantiert nämlich nicht automatisch, dass die Kosten für die Ausstattung geltend gemacht werden können. Wir zeigen, worauf ihr achten müsst, um euer Homeoffice richtig von der Steuer abzusetzen.

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Wenn ihr euer Arbeitszimmer, bzw. Homeoffice von der Steuer absetzen wollt, solltet ihr wissen, wie das funktioniert. Auch zu Coronazeiten ändert sich grundsätzlich nichts daran, auch wenn viele Arbeitnehmer derzeit von Zuhause aus arbeiten. Allerdings wurde die Homeoffice-Pauschale zusätzlich geregelt.

Für die Steuer: Definition „Arbeitszimmer“

Unter einem Arbeitszimmer wird ein Raum verstanden, der von der sonstigen Wohnung oder dem Haus abgetrennt ist. Er dient nahezu ausschließlich der Erledigung von Aufgaben, die mit Verwaltung, Organisation, der Herstellung und Ausarbeitung von Texten und anderen Dokumenten oder zur Aufbewahrung von Arbeitsmaterialien zu tun haben. Das Zimmer ist dabei „seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden“, so die Definition.

Das Arbeitszimmer muss somit eine häusliche Verbindung zum Wohnbereich haben. Dazu zählen auch Räume auf dem Dachboden oder im Keller. Ein Raum, der dagegen außerhalb der Wohnung liegt, ist kein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer.

Weitere Voraussetzung für ein steuerlich absetzbares Zimmer: Das Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit sein. Wenn ihr das Homeoffice als Gründer eines Nebenberufs neben eurem Hauptjob eingerichtet habt, könnt ihr es nicht von der Steuer absetzen.

Wer kann ein Heimbüro voll von der Steuer absetzen?

Im Grunde alle, die ausschließlich von Zuhause aus arbeiten, ihren betrieblichen oder beruflichen Mittelpunkt also in der eigenen Wohnung haben. Dazu zählt das Finanzamt auch Pensionäre und Rentner: Wer im Ruhestand eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, zum Beispiel als Berater oder Gutachter, und diese ausschließlich zuhause erledigt, kann ebenfalls die entsprechenden Kosten in voller Höhe absetzen.

Klassische Berufsgruppen, die im Homeoffice arbeiten, sind zum Beispiel:

  • Journalisten
  • Steuerberater
  • Lektoren
  • Schriftsteller
  • Freelancer

Voraussetzungen, um Arbeitszimmer von Steuer abzusetzen

Wollt ihr euer Homeoffice beim Finanzamt geltend machen, muss das Arbeitszimmer das Zentrum eurer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden. Wenn das der Fall ist, werden eure Aufwendungen vom Amt anerkannt. Allerdings muss der Wohnraum klar von eurem Arbeitszimmer abgegrenzt sein, indem es räumlich vom Wohnbereich getrennt ist.

Das bedeutet, dass ihr in diesem Raum zum Beispiel kein Gästebett aufstellen dürft – genauso wenig dürft ihr eine Ecke fürs Basteln, Lesen oder für Hausarbeiten (Bügeln etc.) einrichten. Pläne, ein Homeoffice im Wohnzimmer oder in einem anderen Raum einzurichten, werden ebenso wenig anerkannt – selbst dann nicht, wenn ihr diesen Bereich zum Beispiel durch einen Raumtrenner vom Wohnbereich abgrenzt.

Da das Finanzamt grundsätzlich die Befugnis hat, einen Grundriss des Arbeitszimmers zu verlangen oder den Arbeitsplatz zuhause zu überprüfen, solltet ihr zum Beispiel folgende Gegenstände nicht in eurem Homeoffice unterbringen, weil diese auf eine private Nutzung hinweisen:

  • Fernseher
  • Kleiderschrank
  • Bügelbrett
  • Bastelmaterial
  • Private Lektüre
  • Heimtrainer und andere Sportgeräte
  • Musikinstrumente
  • Sitzecke (wenn keine Besucher dein Homeoffice aufsuchen)

Die Aufwendungen für den jeweiligen Raum, den ihr zu eurem Homeoffice erklärt, müssen also so gut wie ausschließlich euren beruflichen oder betrieblichen Zwecken dienen („ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften“).

Welche Kosten im Homeoffice könnt ihr von der Steuer absetzen?

Im Grunde könnt ihr sowohl die Renovierungskosten als auch Ausstattung und Einrichtung voll von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Miet- und Nebenkosten. Zur Grundausstattung eines Homeoffice gehören zum Beispiel Schreibtisch und Schreibtischstuhl, Regale, Computer samt Zubehör wie Kopfhörer und Drucker, aber auch Dinge wie Leuchten oder Gardinen.

Diese Kosten werden zur Werbekostenpauschale hinzugezählt und mit Rechnungen oder Quittungen belegt.

Gerade, wer plant, einen Raum zum Büro umzufunktionieren, sollte dabei an verschiedene weitere Punkte denken, die für ein angenehmes und gesundes Arbeiten wichtig sind.

Neben einem ergonomischen Arbeitsplatz (Tisch, ergonomischer Schreibtischstuhl, Tastatur, Maus etc.) zählen dazu auch die richtige Beleuchtung. Zuviel Sonneneinstrahlung lässt sich wiederum durch Vorhänge oder Plissees sinnvoll regulieren. Solche praktischen Lösungen für den Arbeitsplatz könnt ihr somit ebenfalls steuerlich geltend machen.

Welchen Anteil der Kosten könnt ihr steuerlich geltend machen?

Kosten für das Arbeitszimmer, wie Miete und Nebenkosten, könnt ihr anteilig bei der Steuer angeben. So berechnet ihr den Anteil:

Ihr teilt die Fläche eures Homeoffice durch die Gesamtfläche eurer Wohnung/eures Hauses und nehmt das Ergebnis mal hundert. Bei einer Wohnung von 80 Quadratmeter Größe und einem  Arbeitszimmer von 20 Quadratmeter lautet die Rechnung:

20 : 80 x 100 = 25

Nach dieser Rechnung könnt ihr 25 Prozent eurer Miet- und Nebenkosten in der Steuererklärung angeben.

Folgende Kosten könnt ihr nach diesem Prinzip berechnen und bei der Steuer angeben:

  • Kosten für die Ausstattung
  • Kosten für die Renovierung
  • Miete/Nebenkosten, anteilig
  • Hausratversicherung, anteilig

Welche Kosten könnt ihr bei zeitweisem Homeoffice bei der Steuer abrechnen?

Wenn euch ein Arbeitszimmer nicht als berufliches oder betriebliches Zentrum dient, ihr also nur zeitweise im Homeoffice arbeitet, gelten andere Regeln. Die betreffen zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Sie können bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen, wenn für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz existiert, den sie jederzeit nutzen können.

Bei Lehrern wäre das zum Beispiel ein Schreibtischplatz in der Schule, an dem jederzeit Hausaufgaben kontrolliert oder Klassenarbeiten durchgesehen werden. Wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht besteht, können die Kosten des privaten Arbeitszimmers als Werbekostenpauschale in der Steuerklärung angeben und damit sein zu versteuerndes Einkommen gesenkt werden.

Bei Paaren gilt in diesem Fall: Teilt ihr euch mit eurem (Ehe)Partner ein häusliches Arbeitszimmer, könnt ihr beide je einen Werbungskostenabzug bis zu 1250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung geltend machen. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2016 ist relativ neu.

Küche, Bad und Flur werden steuerlich nicht angerechnet

Anders als beim Arbeitszimmer sind die Kosten für Nebenräume – dazu zählen etwa Abstellräume, das Bad, die Toilette, der Flur oder die Küche – nicht ohne weiteres von der Steuer absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Frage einen sehr engen Rahmen gesetzt.

Eigene Immobilie von der Steuer absetzen

Wenn euer Homeoffice in einer Immobilie liegt, die euch gehört, könnt ihr noch weitere Kosten abschreiben: Dazu zählt unter anderem die Grundsteuer, die Abschreibung der Immobilie, anteilige Zinsen, Kosten für Rechtsschutz- und Gebäudeversicherung.

Homeoffice / Arbeitszimmer absetzen während der Elternzeit?

Wenn ihr in Elternzeit seid, die sich über einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren erstrecken kann, werdet ihr unter Umständen ein häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzen. Dabei könnte es etwa darum gehen, Fachliteratur zu verarbeiten, Konzepte zu erstellen,  Fortbildungsveranstaltungen vor- und nachzubereiten oder Arbeitsmittel unterzubringen.

Hier gilt die Regelung analog zu denen für Lehrerinnen und Lehrer. Da für diese Nutzung kein anderer Raum zur Verfügung steht, können bis zu 1250 Euro als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Diese Möglichkeit gilt auch dann, wenn während der Elternzeit kein steuerpflichtiges Einkommen anfällt.

Wie mache ich die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend?

In der Steuererklärung für Arbeitnehmer werden die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der „Anlage N“ als Werbungskosten geltend gemacht.

Bei Selbstständigen handelt es sich bei der Finanzierung der Arbeitszimmerkosten um Betriebsausgaben, die steuermindernd eingesetzt werden können. Also auf eurer Ausgabeseite aufgeführt werden.

Die Ausgaben für die Einrichtung von Arbeitszimmern werden in der Steuererklärung als Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter eingesetzt.

Homeoffice-Pauschale Steuererleichterung wegen Corona

In Zeiten der Corona-Pandemie und den Zwängen zum Homeoffice werdet ihr euer häusliches Arbeitszimmer vielleicht nicht durchgängig, aber je nach betrieblicher Organisation in Intervallen nutzen. In Homeoffice-Zeiten ist es dann Mittelpunkt der Arbeit, in anderen Zeiten nicht. Das Finanzamt verlangt in diesen Fällen, die Kosten für das Arbeitszimmer nach diesen Zeiten getrennt zu differenzieren und entsprechend anzugeben.

Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale 2021/2022 sind:

  1. Homeoffice muss vom Arbeitgeber angeordnet sein, eine Empfehlung reicht nicht.
  2. Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein.
  3. Das räumlich getrennte Arbeitszimmer darf höchstens zu 9 Prozent privat genutzt werden.

Inzwischen hat die Regierung eine Vereinfachung für die schwierigen Corona-Zeiten beschlossen: Die Homeoffice-Pauschale.

Die Pauschale soll 5 Euro am Tag betragen, maximal 600 Euro pro Jahr.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Regelung solle aufgrund der Corona-Pandemie zunächst auf zwei Jahre begrenzt sein.

 

 

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