Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung ist ein Bundesgesetz das zum Verfahrensrecht gehört. Hier wird alles zum Thema Insolvenz geregelt.

Der Zweck der Insolvenzordnung ist, einerseits bei einem zahlungsunfähigen Schuldner dafür zu sorgen, dass alle Gläubiger ausreichend und gleichmäßig befriedigt werden, indem das Vermögen des Schuldners auf geordnete Weise verwertet wird. Auf der anderen Seite soll die Möglichkeit gegeben werden, für private Schuldner finanzielle Altlasten aus der Welt zu schaffen und für Unternehmen einen Neuanfang möglich zu machen.

Verbraucherinsolvenz und Unternehmensinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) betrifft Privatpersonen. Sechs Jahre nach dem Insolvenzverfahren ist der Schuldner, wenn er sich „wohl verhält“ von seinen Altlasten befreit. Dieses Verfahren heißt auch Regelinsolvenz. Es ist ebenfalls in der Insolvenzverordnung geregelt, die das seit 1999 möglich macht.

Unternehmensinsolvenz: Der Insolvenzverwalter sorgt für die „Insolvenzordnung“

Bei Unternehmen wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der auch die Unternehmensführung übernimmt. Er prüft dabei auch alle Forderungen, die die Gläubiger vorbringen und sammelt sie in einem Forderungsverzeichnis. Gleichzeitig wird nach den Vorgaben der Insolvenzordnung (§§ 217 ff.) ein Sanierungsplan (Insolvenzplan) erstellt, der eine mögliche Sanierung des Unternehmens zeigt. Er wird in einer Gläubigerversammlung allen Gläubigern vorgestellt. Nehmen sie ihn an, kann die Insolvenz noch abgewendet werden.

Die Insolvenzordnung regelt dabei auch, dass Arbeitsverhältnisse trotz der Insolvenz des Unternehmens fortbestehen, dass als weisungsbefugter Arbeitgeber aber nun der Insolvenzverwalter fungiert. Er zahlt auch die Gehälter und Löhne an die Arbeitnehmer aus.

Ein Sonderfall besteht, wenn nach der Prüfung der Insolvenz festgestellt wird, dass die vorhandene „Insolvenzmasse“ nicht ausreicht, um die anfallenden Verfahrenskosten zu decken. Eine Stundung der Verfahrenskosten kann beantragt werden. Ohne erfolgreiche Stundung wird das Verfahren ansonsten „mangels Masse“ abgelehnt. Auch das ist in der Insolvenzordnung geregelt.

Wichtig: Ausschlüsse der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung regelt in ihrem § 12 auch eindeutig, dass bestimmte Organisationen kein Insolvenzverfahren beantragen können. Dazu gehört beispielsweise der Bereich der öffentlichen Hand (Bund, Länder und Gemeinden). Damit kann aber faktisch natürlich dennoch eine Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Diese Einschränkung betrifft aber nicht nur Bund und Länder, sondern auch andere öffentliche Träger und Körperschaften, wie etwa Gemeinden, Rundfunkanstalten, Gewerkschaften, Kammern oder Arbeitgeberverbände. Auch sie können kein Insolvenzverfahren beantragen. Seit 2010 sind Krankenkassen aber nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich insolvenzverfahrensfähig, während andere Sozialversicherungsträger aber im Sinne der Insolvenzordnung weiterhin nicht insolvenzverfahrensfähig sind.

Wer muss die Insolvenz bei einer GmbH beantragen? Wie läuft eine Unternehmensinsolvenz ab? Wir haben euch die wichtigsten Fakten zum Thema Insolvenz in unserem Beitrag „Insolvenz anmelden – alles von Insolvenzantrag bis Insolvenzverschleppung“ zusammengestellt.

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