Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung bedeutet im juristischen Sinn das zu späte Stellen eines Insolvenzantrages.

Die Insolvenzverschleppung ist in Deutschland und Österreich eine Straftat, zudem können sich für die Geschäftsführer von Personengesellschaften auch haftungsrechtliche Konsequenzen (neben der Bestrafung der Tat) ergeben. Bei ausreichender Schwere des Vergehens kann der Geschäftsführer unter Umständen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens privat in Haftung genommen werden.

Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Insolvenzantrag unverzüglich gestellt werden muss, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die häufig kolportierte „Frist“ von drei Wochen darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit eine ernsthafte Sanierung zu erwarten ist. Das sollte man auf jeden Fall ausreichend dokumentieren, um später Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung widerlegen zu können.

Wichtig zu wissen zum Thema „Insolvenzverschleppung“: was sind gültige Insolvenzgründe?

Die gültigen Insolvenzgründe im deutschen Recht sind:

– Zahlungsunfähigkeit
– drohende Zahlungsunfähigkeit
– Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die am Stichtag fälligen Zahlungspflichten binnen 3 Wochen zu mindestens 90 % zu erfüllen. Diese Richtwerte stammen aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 2005. In diesem Fall muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit darf ein Insolvenzgrund sein – hier hat allerdings nur der Schuldner das Recht, den Insolvenzantrag zu stellen. Beim Insolvenzantrag muss dem Gericht glaubwürdig nachgewiesen werden, dass eine Zahlungsunfähigkeit in naher Zukunft nicht abzuwenden sein wird. In der Regel werdet ihr dafür den Finanzplan heranziehen müssen, um das glaubwürdig belegen zu können.

Überschuldung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Diese Richtlinie ist sehr eng gefasst, würde man das auf Privatpersonen umlegen, wären wohl noch deutlich mehr Menschen von Überschuldung betroffen. Um zu ermitteln, ob euer Unternehmen überschuldet ist, müsst ihr eine Sonderbilanz aufstellen, die dazu dient, den Überschuldungsstand des Unternehmens zu prüfen. Hier werden sogenannte „Fortführungsprognosen“ gestellt, und Fortführungswerte aus dem vorhandenen Aktiva und Passiva ermittelt. Je nachdem wie diese Fortführungsbilanz ausfällt, kann man feststellen ob das Unternehmen überschuldet ist, oder nicht.

Auch möglich: der Insolvenzantrag durch Gläubiger

Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen. In der Praxis sind das häufig die Krankenkassen. Eine einzelne, nicht bezahlte Forderung beim Gläubiger reicht dafür aber nicht aus. Der Gläubiger muss in diesem Fall das Gericht davon überzeugen, dass tatsächlich beim Unternehmen Zahlungsunfähigkeit vorliegt (etwa durch erfolglose Pfändungsversuche). Kommt der Insolvenzantrag vom Gläubiger, muss man prüfen, ob nicht der Schuldner selbst bereits einen Insolvenzantrag stellen hätte müssen – und somit Insolvenzverschleppung vorliegt.

Wie stellt man den Antrag auf Insolvenz? Wer muss die Insolvenz bei einer GmbH beantragen? Wie läuft es ab? Wir haben euch die wichtigsten Fakten zum Thema Insolvenz in unserem Beitrag „Insolvenz anmelden – alles von Insolvenzantrag bis Insolvenzverschleppung“ zusammengestellt.

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