Sepa-Mandat
Auch wenn es für den internationalen Bankenverkehr einfacher werden soll: Für Unternehmer wird es mit der SEPA-Umstellung erst einmal schwieriger. Für Lastschriftverfahren benötigen sie nun ein Sepa-Mandat.
Auch wenn es für den internationalen Bankenverkehr einfacher werden soll: Für Unternehmer wird es mit der SEPA-Umstellung erst einmal schwieriger. Beim SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Zahlungsempfänger ein Mandat, das ihm vom Zahler erteilt wird.
Das Regelwerk des European Payments Council (EPC) sieht drei Typen des Mandats vor:
- das papiergebundene Mandat mit der eigenhändigen Unterschrift
- das e-Mandat des EPC (Wird es in Deutschland wohl nicht geben.)
- das elektronische Mandat mit einer sicheren Unterschrift. (Gibt es Deutschland noch nicht, soll es aber geben.)
Grundsätzlich ähnelt das Sepa-Mandat dem Einzugsermächtigungsverfahren. Aber: Das SEPA-Mandat für eine SEPA-Basislastschrift weist klar auf die Rückgabemöglichkeit innerhalb von acht Wochen hin, es enthält die neue Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsnummer, das SEPA-Mandat erlischt nach 36 Monaten der Nicht-Nutzung und aufgrund des SEPA-Mandates gilt der Einzug der SEPA-Lastschrift stets als autorisierte Zahlung, wohingegen eine Einzugsermächtigung grundsätzlich unautorisiert ist.
Sepa-Lastschriftverfahren
Für die SEPA-Lastschrift gibt es zwei Verfahren: die SEPA-Basislastschrift sowie die SEPA-Firmenlastschrift. Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen offen und enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente.
Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich für den Verkehr mit Unternehmen (Nicht-Verbrauchern) vorgesehen und dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich. Das Firmenlastschriftverfahren stellt lediglich ein zusätzliches Angebot für Unternehmen dar, um deren Geschäftsabwicklung zu erleichtern.
Mehr dazu finden Sie in unserem Fachbeitrag „Sepa: Lastschrift mit Mandat“.