NDA – Non-Disclosure-Agreement

Ein Non Disclosure Agreement (NDA) ist die englischsprachige Bezeichnung für eine Geheimhaltungserklärung. Oft wird auch der Begriff CDA (Confidential Disclosure Agreement) dafür verwendet.

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NDA – Non-Disclosure-Agreement Definition

Ein Non Disclosure Agreement (NDA) ist die englischsprachige Bezeichnung für eine Geheimhaltungserklärung. Oft wird auch der Begriff CDA (Confidential Disclosure Agreement) dafür verwendet. Beide Begriffe sind dabei austauschbar, da die Bewahrung von Geheimnissen und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über einem Vertragspartner bekannt gewordene Geheimnisse als juristisch gleichwertig angesehen werden können.

Anwendung von NDAs (Non-Disclosure-Agreements) / CDAs (Confidential Disclosure Agreements)

NDAs werden vor allem dort abgeschlossen, wo Unternehmen miteinander kooperieren, aber auch bei Unternehmensübernahmen oder Fusionen von Unternehmen. Außerhalb Deutschlands werden auch häufig mit den eigenen Mitarbeitern im Unternehmen Verschwiegenheitsverpflichtungen abgeschlossen, da nicht in allen Ländern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so streng geschützt sind, wie in Deutschland.

Rechtliche Hintergründe

Das deutsche Recht stellt die Weitergabe von Geheimnissen im Strafgesetzbuch und im Wettbewerbsrecht unter strenge Strafen – geahndet wird schon der Versuch, Geheimnisse zu erlangen mit Freiheitsstrafen von bis zu drei oder sogar fünf Jahren. Als Geheimnis wird dabei alles angesehen, woran das Unternehmen höchstwahrscheinlich kein Interesse hat, dass es in die Öffentlichkeit gelangt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei auch nach Betriebsgeheimnissen (Rezepte, Taktiken, Strategien) und Geschäftsgeheimnissen (kaufmännische Unternehmensdaten und Gegebenheiten). Die Strafandrohung gilt aber gleichermaßen für beide Arten von Unternehmensgeheimnissen.

NDA – die Verschwiegenheitserklärungen im Unternehmen

Dennoch werden in vielen Arbeitsverträgen in Deutschland auch noch zusätzliche Verschwiegenheitserklärungen für die Arbeitnehmer integrieren, und noch zusätzliche Strafbestimmungen (meist Geldstrafen) an das Unternehmen vorsehen. Solche Zusatzbestimmungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Strafbetrag als angemessen betrachtet werden kann, und es sich bei den definierten Fakten tatsächlich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Die vom Unternehmen verhängten Strafen gelten dann zusätzlich zu den auch im StGB verankerten Strafandrohungen. Verfolgt werden solche Straftaten vom Gesetz allerdings immer nur auf Antrag.

Problemfall Koopetition

Besondere Schwierigkeiten mit der Geheimnisweitergabe oder -erlangung stellen sich auch bei sogenannten Koopetitionen von Unternehmen. Das Wort Koopetition ist dabei abgeleitet aus den beiden Begriffen Kooperation und Kompetition (Wettbewerb). Vielfach bündeln Unternehmen ihre Forschungsressourcen und forschen gemeinsam (vor allem bei der Grundlagenforschung), vermarkten die Ergebnisse der Forschung dann allerdings als Konkurrenten. Bei einer solchen Konstellation ist es wichtig, ausreichend wirksame Verschwiegenheitsverpflichtungen (NDA oder CDA) abzuschließen. In der Regel wird das bei bedeutenden Kooperationen von speziellen Fachjuristen für Wirtschaftsrecht erledigt.

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