Fahrrad von der Steuer absetzen – E-Bike, Pedelec und Co. für Selbstständige | + Förderung
Kann man ein Fahrrad steuerlich geltend machen? Worauf ihr achten müsst, wenn ihr euer Fahrrad von der Steuer absetzen wollt, welches 2024 die Voraussetzungen sind, und ob sich kaufen, Leasing oder mieten steuerlich eher lohnt erfahrt ihr hier!
Das Fahrrad als Dienstfahrzeug
Es gibt jede Menge Argumente, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Vorbei am Stau und ohne Suche nach Parkplätzen, unabhängig vom öffentlichen Nahverkehr – das Rad ist vor allem in den Ballungsgebieten eine ernstzunehmende Alternative. Doch lohnt sich der Kauf und die Nutzung eines Fahrrades auch als steuerlicher Sicht? Und wie kann man als Selbstständiger oder Freelancer das Fahrrad (egal, ob normales Rad oder E-Bike) von der Steuer absetzen?
Fakt: Grundsätzlich ist ein Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt. Bekommt ihr es vom Arbeitgeber gestellt, muss es also grundsätzlich versteuert werden. Dann sollten doch auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten für ein Fahrrad für euch als Selbstständige auch abgesetzt werden können?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind, zeigen wir euch hier.
Verkehrsmittel Fahrrad von der Steuer absetzen – erste Voraussetzung
Sportgerät oder Verkehrsmittel – wie nutzt ihr das Fahrrad? Diese Unterscheidung ist sehr wichtig für die Absetzbarkeit von der Steuer – denn Sportgeräte sind steuerlich nicht absetzbar. Einzige Ausnahme: Berufssportler.
Wenn ihr das Fahrrad tatsächlich als Verkehrsmittel bei der Steuer angeben könnt, muss es straßenverkehrstauglich sein, also mit Rückstrahlern, Lichtanlage und Klingel ausgestattet sein.
Steuervoraussetzung zwei: Führt ein Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch führen fürs Auto kennen viele. Weniger bekannt: die Regelung für das Aufzeichnen von privaten und geschäftlichen Fahrten mit einem Fahrtenbuch gilt auch für das Fahrrad.
Das Fahrtenbuch fürs Fahrrad – das muss rein
Um vor dem Finanzamt die berufliche Nutzung glaubhaft darlegen zu können, müsst ihr ein Fahrtenbuch für das Fahrrad führen. Darin zeichnet ihr jede Fahrt mit dem Rad auf, sowohl die privaten wie die geschäftlichen. Folgende Daten müssen pro Fahrt enthalten sein:
- Datum
- genaue Adesse Abfahrtsort
- genaue Adresse Ankunftsort
- gefahrene Kilometer
- Zweck der Fahrt
Eine Anleitung, wie ihr ein Fahrtenbuch für das Finanzamt genehm führt, bekommt ihr hier: Basics: Fahrtenbuch fürs Finanzamt erstellen | Inhalt, Form und Vergleich zur 1-Prozent-Regel
Von Vorteil für das Absetzen von der Steuer: Mehrere Fahrräder!
Ihr könnt der Pflicht eines Fahrtenbuches entkommen, wenn ihr mehr als ein Rad verfügbar habt… so könnt ihr eines der Fahrräder nur für berufliche Fahrten deklarieren und abschreiben, das andere ist dann euer „Privat-Rad“.
50% + berufliche Nutzung: Fahrrad wird Betriebsvermögen
Nutzt ihr euer Fahrrad zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Euer Rad ist damit Bestandteil eures Betriebes. Dann könnt ihr die tatsächlichen Kosten absetzen. Dazu gehören:
Anschaffungskosten des Rades absetzen
Fahrräder, die mehr als 400 Euro kosten, müssen auf die Nutzungsdauer (üblicherweise sieben Jahre) verteilt, abgeschrieben werden. Ermittelt dafür den Zeitwert, der dem Marktwert des Rades enstspricht, legt die verbleibende Nutzungsdauer fest (in der Regel 7 Jahre) und nehmt euer Rad in das betriebliche Anlagevermögen als „Privateinlage“ auf. Nun könnt ihr alle Fahrradkosten als Betriebsausgaben angeben.
Hat das Fahrrad weniger als 400 Euro gekostet, könnt ihr es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschreiben.
die laufenden Kosten für das Fahrrad absetzen
Reparatur, Ersatzteile und Versicherung könnt ihr ebenfalls geltend machen. Doch aufgepasst: Ihr benötigt für jede der Ausgaben eine ordentliche Rechnung als Beleg. Grundsätzlich ist hier auch der Nachweis durch ein Fahrtenbuch gefordert. Es gibt aber Finanzämter, die sich mit einer begründeten und plausiblen Schätzung zufrieden geben.
Umsatzsteuer für Fahrrad-Ausgaben abziehen
Seid ihr umsatzsteuerpflichtig, dann könnt ihr von allen nachweisbaren Kosten für Anschaffung, Wartung, Reparatur, Versicherung die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
10% bis 50% betriebliche Nutzung: Wahlrecht
Liegt euer betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10% und 50%, könnt ihr wählen: Das Fahrrad kann Privatvermögen bleiben oder zum Betriebsvermögen wird.
Das heißt „Gewillkürtes Betriebsvermögen“
Entscheidet ihr euch dazu, das Fahrrad doch den Betriebsvermögen zuzuführen, dann bildet ihr sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen. Das bietet dieselben steuerlichen Möglichkeiten wie beim notwendigen Betriebsvermögen. Allerdings müsst ihr für diese „Umwidmung“ und eure Nutzung für den Betrieb eine plausible Argumentation fürs Finanzamt vorlegen können.
Konsequenzen: Fahrrad als Betriebsvermögen
Achtet darauf, falls euer Fahrrad Betriebsvermögen wird, muss der Verlust, das „Ausscheiden“ des Gutes steuerlich erfasst und der noch vorhandene (Rest-)Buchwert muss abgeschrieben werden. Heisst: Verkauft ihr das Fahrrad, muss der Erlös als Betriebseinnahme verbucht werden.
Fahrrad leasen = die Kosten direkt absetzen
Gerade für teure E-Bikes und Pedelecs kann es sich lohnen, das Rad nicht zu kaufen sondern lediglich zu leasen. Wie auch beim Auto können Selbstständige dann die Leasing-Raten für das Fahrrad als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Der Vorteil: Ihr erspart euch die hohen Anschaffungskosten und könnt trotzdem das neuste Rad fahren. Nach Ende des Leasing-Vertrages könnt ihr entscheiden, ob ihr das Fahrrad für einen Restwert kauft (sollte im Vertrag vorab schon festgelegt werden) oder ob ihr einfach auf den neuesten Drahtesel umsteigt. Der Markt für E-Bikes ist noch so in Bewegung, technische Innovationen zu Reichweite, Motorleistung und Service alle ein bis zwei Jahre machen das Fahrvergnügen immer besser – da lohnt sich auch diese Variante. Außerdem ist in den meisten Leasingverträgen auch schon eine Versicherung und oft auch Wartungsverträge drin – auch das sind Kosten, die ihr direkt absetzen könnt.
Geld vom Staat: Förderung von gewerblich genutzten Lastenrädern
Das Fahrrad als Fortbewegungsmittel und Transportmittel ist Teil der Nachhaltigkeits- und Klimazielestrategie, die in Deutschland verfolgt wird. Die Bundesförderung für Lastenräder ist seit Februar 2024 ausgelaufen aber: der Freistaat Sachsen fördert die Beschaffung von gewerblich und institutionell genutzten Lastenfahrrädern und Lasten-Pedelecs mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 1.500 Euro für E-Cargobike und 500 Euro für ein Lastenfahrrad ohne E-Motor.
Ähnliche Förderungen gibt es im Saarland, in NRW und Niedersachsen, Hessen, Bremen und Brandenburg sowie in Baden-Württemberg. In Bayern gibt es kommunale Förderprogramme.
Fahrradleasing – auch für Arbeitgeber lukrativ
Viele Unternehmer haben den Wert eines Geschäftsfahrrades für Mitarbeiter bereits erkannt: gesunde, motivierte und mobile Mitarbeiter erfreuen schließlich jeden Arbeitgeber. In vielen Stellenanzeigen ist das Job-Bike bereits Teil der Mitarbeiter-Incentives.
Am besten lasst ihr euch ein maßgeschneidertes Angebote für euer Unternehmen von Anbietern wie bike24 unterbreiten – hier sind gleich mehrere Leasing-Anbieter gebündelt und ihr bekommt den für euch passenden Tarif und das passende Bike.
Kann ich die Kosten für mein privates Fahrrad 2024 steuerlich absetzen?
Ja auch das geht und ist vor allem dann wohl sinnvoll, wenn ihr euer häufig privat gefahrenes Fahrrad auch ab und an für Geschäftsfahrten nutzt.
Es gibt mehrere Berechnungswege, welche Kostenanteile ihr dann tatsächlich von der Steuer absetzen könnt: die Kostenpauschale für Betriebsfahrten oder die „tatsächlichen Kosten“ absetzen.
Beide Modelle im Detail:
Betriebsfahrten mit dem privaten Fahrrad Variante 1: Absetzen einer Kostenpauschale
Für jeden aus betrieblichen Gründen zurückgelegten Kilometer dürft ihr eine Aufwandspauschale als Betriebsausgabe verbuchen. Doch das ist mit neuer Gesetzgebung schwieriger geworden:
- Die bis 2014 geltende Pauschale von 0,05 € pro Kilometer für Fahrräder ist ersatzlos gestrichen. Ihr müsst deshalb den Kilometersatz für die Fahrt selbst schätzen – Orientierung liefert sicher die alte Pauschale, allerdings sind wohl auch 0,10 Euro pro Kilometer für Fahrräder denkbar, für E-Bikes und Pedelecs (orientiert an der Pauschale für Moped und Motorräder) wohl auch um die 0,20 Euro pro Kilometer.
- In jedem Falle gilt: Bei betriebliche Fahrten von der Wohnung zur auswärtigen Betriebsstätte dürft ihr nicht jeden zurückgelegten Kilometer sondern nur die einfache Wegstrecke angeben. Bei diesen Fahrten könnt ihr aber dann statt der geschätzten Kilometerpauschale die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro nutzen.
Betriebsfahrten mit dem Privat-Rad Variante 2: Tatsächliche Kosten absetzen
Wollt ihr nicht die Entfernungspauschale nutzen, könnt ihr auch die anteiligen tatsächlichen Fahrradkosten als Betriebsausgaben in der Steuer angeben. Dazu benötigt ihr die Summe aller tatsächlichen Kosten (Abschreibung, Reparaturen, Ersatzteile, Zubehör etc.) und die Jahresfahrleistung (tatsächlich gefahrenen Kilometer im Jahr). Daraus berechnet ihr die durchschnittlichen Kosten pro Kilometer und könnt diese Zahl mit den tatsächlich berufliche gefahrenen Kilometern im Jahr multiplizieren. Das sind die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Fahrradkosten. Das Verfahren bedeutet für euch zwei Dinge: Erstens benötigt ihr klare Aufzeichnungen und Nachweise, zweitens könnt ihr diese Berechnung immer erst am Ende des Steuerjahres machen.
Dienst-Fahrrad als Arbeitnehmer – steuerliche Behandlung
Ganz anders ist die Situation bei Dienstfahrzeugen also Dienstfahrrädern, die euch euer Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wie ihr diese Fahrräder bei der Einkommenssteuer geltend machen könnt, erfahrt ihr in einem weiteren Text.
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Disclaimer
Dieser Text ist eine Übersicht möglicher Behandlung des Fahrrades aus steuerlicher Sicht. Dies entspricht keiner steuerlichen Beratung und wir weisen explizit darauf hin, dass mögliche redaktionelle Fehler oder nicht mehr aktuelle Vorgaben nicht ausgeschlossen werden können.