Remote arbeiten und Home Office im Ausland | Arbeitsrecht, Steuern und Versicherungen klären

Laptop unter den Arm und ab in die Sonne: Die globalisierte Wirtschaft verspricht Freiberuflern, Selbstständigen und Angestellten auch Freizügigkeit bei der Wahl ihres Arbeitsortes. Für einen kurzen Ausflug ins Ausland funktioniert das auch so einfach. Wollt ihr aber länger im Ausland arbeiten, dann zeigen wir in diesem Text, worauf ihr vor allem bei den rechtlichen und staatlichen Vorgaben wie Arbeitsrecht, Steuern und Krankenversicherung achten müsst.

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Noch vor wenigen Jahren war man als digitaler Nomade eine Art „Kuriosum“ – und die wenigsten Menschen, denen man davon erzählte, konnten mit dem Begriff überhaupt etwas anfangen. Was früher als ein sehr suspekt betrachteter, völlig skurriler Lebensentwurf erschien, ist mittlerweile absoult „in“: gefühlt die halbe Welt ist plötzlich mit dem Laptop im Gepäck auf Weltreise.

Und das geht tatsächlich erstmal so einfach, wie es klingt: Als Freiberufler und Selbstständiger müsst ihr niemandem Rechenschaft ablegen, wo ihr arbeitet. Und auch Angestellte finden bei ihren Arbeitgebern immer häufiger ein offenes Ohr, wenn es um Remote im Ausland geht.

Die tatsächlichen Herausforderungen, die sich aus einer Arbeit außerhalb Deutschlands ergeben, entstehen immer dann, wenn ihr

  • entweder euch in Deutschland abmeldet und vollständig woanders leben und arbeiten wollt
  • wenn ihr mehr als 183 Tage im Jahr (etwa 5,5 Monate oder circa 26 Wochen) weg seid.

Wie kann man „Remote“ Geld verdienen?

Unsere Arbeit findet heute zu großen Teilen am Computer und mithilfe von telefonischer Kommunikation statt – das gilt zumindest für die meisten Bürojobs. Was liegt also näher, als den Laptop und das Handy einfach mitzunehmen? Einen Zugang zum Internet gibt es heute mittlerweile ja überall auf der Welt.

Neben klassischen Online-Geschäftsmodellen wie Drop-Shipping, Bloggen oder Affiliate-Marketing eignen sich auch durchaus andere Jobs durchaus dafür, „mitgenommen“ zu werden. Das kann etwa ein Job als digitale Assistenz oder das Schreiben von Marketingtexten sein. Mit einigen kleineren Einschränkungen wenn es um die Leistungsfähigkeit der Hardware geht, kann man vermutlich sogar kleinere SEO-Dienstleistungen von unterwegs aus anbieten.

Während Home Office vor der Corona noch weitgehend „undenkbar“ war, wurde es in den letzten zwei Jahren vielerorts sogar zur Pflicht gemacht. Auch hier liegt der Gedanke natürlich nahe, dass man dabei nicht unbedingt am heimischen Schreibtisch sitzen muss, sondern einfach nur an irgendeinem Schreibtisch – der auch durchaus unter einigen Palmen im Süden stehen kann. Hier gibt es allerdings noch einiges mehr zu beachten – weshalb wir dem Thema einen eigenen Abschnitt am Ende des Beitrags gewidmet haben.

Damit die Romantik des entspannten Arbeitens mit dem Laptop am Traumstrand beim wunderschönen Sonnenuntergang nicht zu schnell an ihrem Zauber verliert, solltet ihr nicht vergessen, dass Arbeit immer noch Arbeit ist: Arbeitsstunden, Fristen, Terminen und Zeitdruck entgeht ihr nicht automatisch durch die Distanz.

Und ihr solltet beachten, dass ihr nicht in einem „rechtsfreier Raum“ agiert – immerhin beziehen die meisten Staaten der Welt ihre Steuereinnahmen aus der Arbeit von Menschen, sei es selbständig oder angestellt. Und die meisten Staaten kämpfen um jeden Cent mit allen nur erdenklichen Mitteln.

Ihr solltet euch also bei eurem Plan zur Remote-Arbeit auf etwas Papierkrieg und eine Reihe möglicher juristischer Fallstricke vorbereiten.

Remote im Ausland: „Reise“ oder „Aufenthalt“

Zunächst einmal ist es wichtig, für euch festzulegen, wie euer Remote Work genau aussehen soll:

  • Möchtet ihr zeitweise an einem außerhalb von Deutschland gelegenen Ort arbeiten?
  • In welchem Land plant ihr?
  • Wie lange wollt ihr dort arbeiten?
  • Möchtet ihr eine echte Reise unternehmen, bei der ihr euch auch der Reihe nach an mehreren Orten aufhaltet?
  • Wie lange wollt ihr jeweils an einem Ort bleiben?
  • Liegen diese Orte in verschiedenen Ländern und in welchen?
  • Seid ihr Gewerbetreibender oder Freiberufler? (Das macht einen enormen Unterschied, wenn es um rechtliche Dinge geht!)

Einfach den Laptop zuklappen, ab zum Flughafen und eine Reise ins Blaue angetreten wird in den allermeisten Fällen in riesigen juristischen Problemen und gewaltigen bürokratischen Schwierigkeiten enden – ein solcher, völlig freiheitsliebender Ansatz ist wirklich alles andere als empfehlenswert.

Aufenthalt: Arbeitsrecht, Steuerpflicht & Versicherung

Als erstes geht es nämlich um das Thema „Aufenthalt“: Innerhalb der EU besteht prinzipiell Reisefreiheit und eine freie Wahl des Aufenthaltsortes – allerdings hat das als Selbständiger einige Folgen. Wenn ihr von einem im Ausland gelegenen Ort arbeitet, gilt grundsätzlich dortiges Arbeitsrecht – und gewöhnlich auch die Steuerpflicht. Auch wenn ihr euren deutschen Wohnsitz mit der Gewerbeanmeldung behaltet: steuerpflichtig werdet ihr in den meisten Fällen in dem Zielland bereits sehr schnell.

Lebensmittelpunkt im Ausland: 183 Tage Regel

Grundsätzlich müsst ihr euch, wenn sich euer Lebensmittelpunkt ins Ausland verschiebt, in Deutschland abmelden und im neuen Land anmelden. Wenn ihr also vorhabt, regelmäßig zwischen Deutschland und einem festen Ort im Ausland zu wechseln, solltet ihr das entsprechend rechtlich sauber planen. Die Steuerangelegenheiten erleichtert das zwar erstmal noch nicht, allerdings seid ihr dann  aufenthaltsrechtlich einigermaßen im sicheren Bereich.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die sogenannte 183-Tage-Regel: Wer mehr als 183 Tage hintereinander außerhalb von Deutschland weilt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland – mit der Folge, dass auch keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr in Deutschland gilt und es mit der Krankenversicherung kompliziert werden könnte. Um euren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu behalten muss euch zudem immer eine jederzeit nutzbare Wohnung zur Verfügung stehen. Die Wohnung einfach aufzugeben und bei Freunden zu wohnen, geht also nicht.

Erschwerend kommt hinzu, dass Deutschland zwar die 183-Tage-Regel hat, in anderen Ländern aber andere Regelungen und kürzere Fristen gelten können. Wenn ihr euch in einem anderen Land zwingend nach 14 Tagen oder 2 Monaten anmelden müsst, bedeutet dass, dass ihr euch nach diesem Zeitraum bereits in Deutschland abmelden müsstet.

Besonders kompliziert wird das alles dann, wenn ihr den EU-Raum verlasst – in den meisten Fällen muss man aufenthaltsrechtlichen Fragen und den entstehenden Folgen (Krankenversicherung, Abmeldung, etc.) sehr viel Augenmerk schenken. Eine wirklich kundige Rechtsberatung (in beiden Ländern) ist dann fast unumgänglich, Anwälte und Steuerberater, die sich mit der Situation in anderen Ländern wirklich ausreichend auskennen, sind hierzulande allerdings sehr schwer zu finden.

Arbeitsort Internet: Arbeitsrecht und Steuern im Ausland

Zunächst müsst ihr sicherstellen, dass ihr in dem Zielland als Ausländer überhaupt gewerblich tätig sein dürft. Dahinter steht ein einfaches Problem: Trotz zahlreicher Versuche seit 2001 (!) ist es den Staaten weltweit bislang nicht gelungen, zu einer Einigung in Bezug auf Online-Arbeit zu kommen. Kein einziger Staat der Welt erkennt das Internet (oder den eigenen Rechner) bislang als Arbeitsort an – weil sich dadurch natürlich immer Verluste an Steuereinnahmen aus Arbeit ergeben könnten. Hätte man sich auf einen „Arbeitsort Internet“ geeinigt, würdet ihr einfach mit euren Internet-Einnahmen an dem jeweiligen Wohnsitz zur Gänze steuerpflichtig.

Eine solche Regelung konnte – oder wollte – man bisher nicht treffen. Somit bleiben eure Einnahmen immer zwingend an eine physische Arbeitsstätte gebunden, an der ihr dann auch jeweils steuerpflichtig werdet (oder zumindest eine Steuererklärung abgeben musst). Diese physische Arbeitsstätte liegt damit immer in einem bestimmten Land und unterliegt der dortigen Steuerpflicht.

Wechselnde Arbeitsstätten: Große bürokratischer Aufwand

Wenn ihr in der ersten Woche in Großbritannien seid, danach vier Tage in Spanien und dann eine Woche in Frankreich, müsst ihr genau genommen in jedem einzelnen dieser Länder eine Steuererklärung abgeben. Steuerpflichtig werdet ihr dann mit den Einkünften, die ihr am jeweiligen Ort erwirtschaftet habt – zu den jeweils geltenden Bedingungen des entsprechenden Landes. Wenn ihr statt nach Spanien nach Paraguay fliegt, wird es natürlich ungleich komplizierter…

Doppelbesteuerungsabkommen sind nicht die Lösung

Doppelbesteuerungabkommen regeln übrigens nur, dass ihr Steuern nicht zweimal für die gleiche Leistung an zwei verschiedene Länder bezahlen musst. Das bedeutet allerdings nur, dass ihr im einen Land bereits bezahlte Steuern im jeweils anderen Land anrechnen lassen könnt – oder nachträglich zurückfordern. Erklären und abführen müsst ihr das trotzdem erstmal.

In vielen Fällen gibt es schon dabei ziemlich große Regelungs-Lücken, die zu aufwendigen, nachfolgenden Einzelentscheidungen führen können (das dauert nicht selten Jahre, da sich Rechtsvertreter beider Seiten bei regelmäßigen Treffen darüber einigen, welcher Seite denn nun im Einzelfall die Steuern zugeschlagen werden).

Ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen befreit euch nicht von der Steuerpflicht in einem anderen Land und auch nicht davon, eine Steuererklärung dort abzugeben oder eine Buchhaltung vorzulegen.

Aufenthalte von mehr als 183 Tagen

Seid ihr länger als 183 Tage außerhalb von Deutschland, verliert ihr die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und müsst den Standort eures Gewerbes dann an einen anderen Ort verlegen. Als Freiberufler ist das alles noch deutlich komplizierter, weil es keinen „Gewerbestandort“ im eigentlichen Sinn gibt, sondern nur noch die Arbeitsstätte.

Generell: Arbeitserlaubnis in eurem Zielland

Im Vorfeld müsst ihr klären, ob ihr in einem anderen Land überhaupt einfach so arbeiten dürft, besonders wenn ihr euch länger dort aufhaltet. Das ist bei weitem nicht einfach so garantiert, sondern kann an weitere Pflichten gebunden sein. So wie schon beim Aufenthalt kann besonders in Nicht-EU-Ländern eine spezielle Erlaubnis erforderlich sein (Arbeitsvisum statt einfachem Touristen-Visum, Erlaubnis für längeren Aufenthalt und Erlaubnis zu arbeiten).

Noch komplizierter: Umsatzsteuer

Ein weiterer oft übersehener Punkt ist dabei die Umsatzsteuer. Wenn ihr euren Arbeitsort in Schweden habt und deutschen Kunden Produkte zusendet, müsst ihr die Umsatzsteuer nach Deutschland abführen (dafür gibt es bei Kleinbeträgen aus dem Ausland eine zentrale Umsatzsteuerstelle in Hamburg), die Umsatzsteuer für an schwedische Kunden versendete Produkte führt ihr nach Schweden ab.

Sitzt ein Kunde in Norwegen, müsst ihr die entsprechende Umsatzsteuer dort abführen – das Gleiche gilt ebenso für Dienstleistungen, die ihr erbringt. Eine Kleinunternehmerregelung gibt es übrigens nur in Deutschland – in den meisten anderen Ländern werdet ihr ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig.

Wenn ihr Waren von einem Land der EU in die EU verbringt, wird das Ganze dann noch einmal deutlich komplizierter – das könnte nämlich gegebenenfalls gar nicht erlaubt sein oder eine ganze Menge zusätzlicher Erlaubnisse erfordern. Auch das Handling der Umsatzsteuer-Angelegenheiten ist dann häufig recht kompliziert.

Krankenversicherung als weiterer kritischer Punkt

Wir sind in Deutschland mit einem recht leistungsfähigen Krankenversicherungssystem gesegnet – und gleichzeitig mit einer Versicherungspflicht in einer Krankenkasse. Die Leistungspflicht der Krankenkasse endet allerdings grundsätzlich an den deutschen Grenzen. Für vorübergehende Aufenthalte (z. B. längere Reisen) kann man einen zusätzlichen, kostenpflichtigen Auslandskrankenschutz beantragen – das geht allerdings längstens für 6 Monate, und schon dann nur noch mit bestimmten Einschränkungen.

Mit der deutschen Krankenversicherung kann man – außer in einigen Nachbarländern Deutschlands – außerdem nicht einfach so zum Arzt gehen. In vielen Ländern kann nicht direkt mit der deutschen Kasse verrechnet werden. Ihr werdet die Behandlungskosten also häufig zunächst einmal vorschießen müssen und könnt sie dann danach zu einem Teil zurückfordern, wenn die Leistung gedeckt ist.

Vorsicht: Nachzahlung bei länger als 6 Monaten Ausland

Seid ihr mehr als 6 Monate außerhalb von Deutschland, erlischt automatisch eure Versicherungspflicht, da ihr euch ja ohnehin aus Deutschland abmelden müsst. Allerdings erlischt damit auch der Versicherungsschutz. Wenn ihr später wieder nach Deutschland zurückkehrt, müsst ihr die Monate, die ihr in Deutschland nicht versichert wart, nachzahlen, um wieder in eine deutsche Krankenkasse aufgenommen zu werden. Bei einem zweijährigen Auslandsaufenthalt kann sich das schon zu enormen Beträgen summieren. Ausnahmen davon werden nur gemacht, wenn in dem Aufenthaltsland eine staatliche gesetzliche Versicherung Pflicht ist (wie etwa in Schweden) – allerdings werden gewöhnlich die Krankenversicherungen von nur sehr wenigen Staaten von der deutschen Krankenkasse anerkannt.

Die 4 wichtigsten Punkte, die ihr vor Abreise klären müsst

Zusammengefasst sind es also vier Punkte, die ihr vor Antritt des Aufenthalts im Ausland unbedingt in vollem Umfang geklärt haben müsst:

Punkt 1: Aufenthaltsbedingungen

Wie lange dürft ihr euch aufhalten, wann müsst ihr euch anmelden, was passiert nach 183 Tagen Aufenthalt, dürft ihr während des Aufenthalts arbeiten, welche Anmeldung ist dafür erforderlich?

Punkt 2: Steuern

Wo seid ihr für welche Einkünfte steuerpflichtig, welche steuerlichen Pflichten gibt es im Fremdland, welche Steuern könnt ihr über ein Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen lassen?

Punkt 3: Umsatzsteuer

Wo müsst ihr für welche Leistungen Umsatzsteuer abführen, in welchen Zeitabständen und an welchen Stellen?

Punkt 4: Krankenversicherung

Welche Krankenversicherung habt ihr, besteht im Fremdland eine Versicherungspflicht, wird eure deutsche Krankenversicherung anerkannt (auch beim Arzt/im Dorfkrankenhaus), welche Rücklagen braucht ihr, um eventuelle Behandlungskosten vorschießen zu können?

Home Office im Ausland: Remote arbeiten als Arbeitnehmer

Wenn ihr im Home Office für ein Unternehmen arbeitet, seid ihr unselbständiger Arbeitnehmer – damit gelten noch einmal andere Regelungen als für Selbständige oder Freiberufler, die vom Ausland aus arbeiten wollen.

Einverständnis des Arbeitgebers ist zwingend notwendig

Zunächst ist natürlich vollkommen klar, dass der Arbeitgeber mit eurem Vorhaben einverstanden sein und dem Ganzen zustimmen muss. Gründe, das abzulehnen können (häufig) Sicherheitsbedenken sein. Immerhin sind viele Unternehmensdaten als sensibel einzustufen und angesichts globaler Datenpannen und Industriespionage wird kaum ein Arbeitgeber damit einverstanden sein, dass ihr solche Daten ungeschützt durchs Internet schickt. Hier helfen zwar sogenannte VPN, quasi extra geschützte Kommunikationstunnel im Internet, wie sie etwa VPN Deutschland anbietet – ob sich euer Arbeitgeber auf diese zusätzliche technische Herausforderung einlässt, ist aber nicht garantiert.

Aber auch Bedenken, ob sich Arbeitsprozesse aufrechterhalten lassen können und es zu keinen Nachteilen für den gesamten Arbeitsprozess kommt, sind relevante Einwände eures Arbeitgebers. Und sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Bedenken sind ebenfalls stichhaltig, wie ihr nachfolgend schnell erkennen werdet.

Aufenthaltsrechtliche und arbeitsrechliche Schwierigkeiten

Aufenthaltsrechtlich und arbeitsrechtlich ist Remote Home Office sogar häufig noch deutlich komplizierter als beim klassischen Remote Work als Selbständiger oder Freelancer. Das zeigt sich allein schon darin, dass die Krankenkassen bereits riesige Probleme hatten, als Grenzpendler nicht mehr pendelten, sonderm außerhalb von Deutschland im Home Office arbeiteten. Schon mit dieser – eigentlich sehr einfachen – Situation war man bereits heillos überfordert.

Auch wenn man als Arbeitnehmer in ein fremdes Land geht, kommen dort natürlich aufenthaltsrechtliche Sachverhalte zum Tragen. Wenn das eigene Unternehmen keine Niederlassung im jeweiligen Land betreibt und von dort aus Arbeitskräfte beschäftigen möchte, kommen auch umfangreiche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte hinzu.

Im schlimmsten Fall wird man als Arbeitnehmer als „Schwarzarbeiter“ im Ausland angesehen – mit entsprechend drastischen rechtlichen Folgen für sich und für das Unternehmen, bei dem man arbeitet. Als Unternehmen ohne Sitz im jeweiligen Land hat man in den meisten Fällen keine Möglichkeit, eine regelgerechte Arbeitserlaubnis oder überhaupt einen gültigen Aufenthaltstitel für den Mitarbeiter (der ja im Land Ausländer ist) zu beantragen.

Welches Arbeitsrecht gilt?

Grundsätzlich muss in diesem Fall auch zuerst geklärt werden, welches Arbeitsrecht vorrangig gilt. Da bei Dauer über mehr als ein paar Wochen der gewöhnliche Arbeitsort im Ausland liegt, wird in den meisten Fällen eine solche Rechtswahl und eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum deutschen Arbeitsvertrag nicht mehr zulässig sein.

„Workation“ ist keine rechtlich sichere Lösung

Das von Unternehmen häufig als Ausweg gewählte Vereinbaren einer „Workation“ (Work+Vacation, also Arbeit und Urlaub) ist als Rechtsbegriff auch im deutschen Recht nicht festgelegt – und löst mit seiner Gestaltung auch nur wenig Probleme, vor allem wenn die Workation über mehr als 4 Wochen gehen soll.

EU-Entsenderrichtlinie ist meist bei Home Office im Ausland nicht anwendbar

Während die deutschen Sozialversicherungsträger weitestgehend zustimmen, eine Workation als EU-Entsendung aufzufassen, ist diese Auffassung allgemein eher problematisch und wird von den meisten anderen Stellen nicht so gesehen. Auch lokales Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht wird in den meisten Fällen dadurch nicht aufgehoben, indem man sich auf die EU-Entsenderrichtlinie beruft, selbst wenn der Arbeitgeber im jeweiligen Land sogar einen Unternehmenssitz hat.

In vielen Fällen wird man häufig sogar trotzdem einen Arbeitsvertrag nach dem geltenden Recht des Aufenthaltslandes abschließen müssen. Nach drei Monaten werden außerdem auch innerhalb Sozialabgaben im jeweiligen Land fällig. Bei Aufenthaltsländern außerhalb des EU-Raums kann sich das alles noch deutlich verkomplizieren.

Grund dafür ist, dass die Entsendung ja vor allem auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, was die Anwendung der Richtlinie problematisch macht.

Fazit

Urlaube und Aufenthalte am Strand sind schön und auch für Auswandern spricht einiges. Sobald man aber im Ausland in irgendeiner Form arbeiten möchte (oder muss) – wird es meist richtig kompliziert.

Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis, Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Krankenversicherung – in diesen fünf Punkten liegen enorm viele ungeklärte Rechtsfragen und juristische Fallstricke versteckt. Zumindest muss man sich in jedem dieser Punkte mit äußerst komplexer Bürokratie beschäftigen – für jedes Land einzeln.

Auch das Home Office einfach ins Ausland zu verlegen, kann sehr kompliziert bis nahezu unmöglich werden. Sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber muss man dabei auf eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten achten, eine funktionierende Erleichterung oder „Abkürzung“ stellen auch Workations oder das Berufen auf die EU-Entsenderrichtlinie nicht dar.

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