EÜR – Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für Unternehmen und Selbständige.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für Unternehmen und Selbständige.

EÜR – Definition der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Anders als die doppelte Buchführung sieht sie wesentlich weniger Berichtsaufwand vor, und verzichtet auch auf die jährliche Bilanzpflicht. Sie steht damit im Gegensatz zur Bilanzbuchhaltung.

Die Rechtsgrundlage für diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung liegt in § 4 Absatz 3 des EStG begründet. Es hat sich in der Praxis deshalb auch der Begriff 4/3 Rechnung eingebürgert, der sich auf den grundlegenden Gesetzestext bezieht.

Ansonsten wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung meist kurz EÜR genannt.

Die einfache EÜR: Wer darf eine einfache EÜR durchführen?

Angehörige der Freien Berufe sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ordnungsgemäß Bücher zu führen, da sie kein Gewerbe betreiben. Auch Kleingewerbetreibende sind von der Pflicht zur Buchführung ausgenommen, und damit lediglich zur EÜR verpflichtet.

Als Kleingewerbetreibende gelten alle jene Gewerbetreibenden, die nicht mehr als 50.000 Euro Gewinn pro Jahr oder nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaften, und die nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Eine Handelsregistereintragung verpflichtet automatisch zur ordentlichen Buchführung nach dem HGB, unabhängig von der Größe oder dem Gewinn des Unternehmens.

Auch Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Gesetzes brauchen keine Bücher zu führen, für sie gilt entweder die EÜR oder fallweise auch Tonnagegewinnermittlung oder ähnliche einfache Buchführungsformen.

Wie sieht eine EÜR in der Praxis aus?

Der Begriff verrät schon relativ genau, was bei der EÜR an Berichten gefordert ist. Gebucht wird ganz einfach nach dem Zu- und Abflussprinzip. Alle Zahlungen, die während des Wirtschaftsjahres eingehen und alle ausgehenden Zahlungen des Wirtschaftsjahres werden nach ihrem Zahlungsdatum gebucht.

Das Prinzip der Bilanzbuchhaltung, am Ende jedes Wirtschaftsjahres einen exakten Vermögensvergleich des Unternehmens zu ermöglichen, wird bei der EÜR außer Acht gelassen. Die zu- und abfließenden Zahlungen ermöglichen keinen tatsächlichen Vergleich des Vermögenszuwachses eines Unternehmens. Für alle Unternehmer, und Freiberufler, denen die EÜR gestattet ist, wird das aber von Seiten der Gesetzgeber und Steuerbehörden auch als unnötig erachtet.

EÜR Grundlagen: Aufberwahrungspflichten für Belege

In der Praxis gelten aber die gleichen Aufbewahrungspflichten für Belege wie in der Buchführung auch. Jede Einnahme oder Ausgabe ist mit Datum, Ausgabe- oder Einnahmezweck, Betrag und der jeweiligen fortlaufenden Belegnummer zeitnah zu buchen. Etwas schwieriger ist die Verbuchung von Anlagevermögen, da in der EÜR ja grundsätzlich nur Zu- und Abflüsse gebucht werden, müssen hier einige besondere Richtlinien beachtet werden.

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